Art. 2 Oö. SportG (weggefallen)

Oö. Sportgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 93/2014)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in KraftArt.

( 2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes nach dem Oö. Sportgesetz erteilten Berechtigungen für die Tätigkeit als Berg- und Schiführerin bzwSportG seit 31.07.2019 weggefallen. Berg- und Schiführer, jeweils eingeschränkt auf die Tätigkeit als Canyoningführerin bzw. Canyoningführer, Wander- und Schneeschuhführerin bzw. Wander- und Schneeschuhführer sowie Sportkletterführerin bzw. Sportkletterführer, bleiben aufrecht; sie sind über Antrag durch entsprechende Berechtigungsscheine gemäß § 13 zu ersetzen.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 29.11.2014 bis 31.07.2019

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 93/2014)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in KraftArt.

( 2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes nach dem Oö. Sportgesetz erteilten Berechtigungen für die Tätigkeit als Berg- und Schiführerin bzwSportG seit 31.07.2019 weggefallen. Berg- und Schiführer, jeweils eingeschränkt auf die Tätigkeit als Canyoningführerin bzw. Canyoningführer, Wander- und Schneeschuhführerin bzw. Wander- und Schneeschuhführer sowie Sportkletterführerin bzw. Sportkletterführer, bleiben aufrecht; sie sind über Antrag durch entsprechende Berechtigungsscheine gemäß § 13 zu ersetzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten