§ 2 Oö. SportG (weggefallen)

Oö. Sportgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
(1) Welche Sportarten der Sport im Sinn dieses Landesgesetzes umfaßt, wird von der Landesregierung insbesondere unter Bedachtnahme auf den Stellenwert der jeweiligen Sportart in der Gesellschaft, die Anzahl der Vereine, in denen die Sportart ausgeübt wird, und die Durchführung regelmäßiger Meisterschaften auf überörtlicher Ebene nach Anhörung des Landessportrates mit Verordnung festgestellt§ 2 .

(2) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 85/2018)

SportG seit 31.07.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 17.11.2018 bis 31.07.2019
(1) Welche Sportarten der Sport im Sinn dieses Landesgesetzes umfaßt, wird von der Landesregierung insbesondere unter Bedachtnahme auf den Stellenwert der jeweiligen Sportart in der Gesellschaft, die Anzahl der Vereine, in denen die Sportart ausgeübt wird, und die Durchführung regelmäßiger Meisterschaften auf überörtlicher Ebene nach Anhörung des Landessportrates mit Verordnung festgestellt§ 2 .

(2) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 85/2018)

SportG seit 31.07.2019 weggefallen.

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