§ 38 Bgld. DD (weggefallen)

Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Verarbeitungen von Daten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in manuellen Dateien vorhanden sind, sind

1.

bis zum 1. Oktober 2007 mit den §§ 5 bis 8 dieses Gesetzes sowie

2.

innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit dessen übrigen Bestimmungen

in Einklang zu bringen.

(2) Betroffene im Sinne dieses Gesetzes können unabhängig von Abs§ 38 Bgld. 1 auf Antrag und insbesondere bei Ausübung des Auskunftsrechts die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten begehren, die unvollständig oder unzutreffend sind oder auf eine Art und Weise aufbewahrt werden, die mit den rechtmäßigen Zwecken unvereinbar sind, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgt werdenDD seit 25.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 25.05.2018

In Kraft vom 25.05.2018 bis 25.05.2018
(1) Die Verarbeitungen von Daten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in manuellen Dateien vorhanden sind, sind

1.

bis zum 1. Oktober 2007 mit den §§ 5 bis 8 dieses Gesetzes sowie

2.

innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit dessen übrigen Bestimmungen

in Einklang zu bringen.

(2) Betroffene im Sinne dieses Gesetzes können unabhängig von Abs§ 38 Bgld. 1 auf Antrag und insbesondere bei Ausübung des Auskunftsrechts die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten begehren, die unvollständig oder unzutreffend sind oder auf eine Art und Weise aufbewahrt werden, die mit den rechtmäßigen Zwecken unvereinbar sind, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgt werdenDD seit 25.05.2018 weggefallen.

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