§ 6 Oö. SportG (weggefallen)

Oö. Sportgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
§ 6

Landessportpräsidium

(1) Dem Landessportpräsidium kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht einem anderen Organ der Landessportorganisation zugewiesen sind; insbesondere obliegt ihm die Durchführung der Beschlüsse des Landessportrates und die laufende Vermögensverwaltung.

(2) Das Landessportpräsidium besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten des Sports betrauten Mitglied der Landesregierung bzw. dem von ihm mit seiner Vertretung Beauftragten, den gemäß § 5 Abs. 4 für die Funktion des Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) namhaft gemachten Mitgliedern des Landessportrates und dem jeweiligen Vorsitzenden (Stellvertreter) des Landessportfachrates (§ 7 Abs. 2)SportG seit 31.07.2019 weggefallen.

(3) Vorsitzender des Landessportpräsidiums ist der jeweilige Vorsitzende des Landessportrates. Dem Vorsitzenden des Landessportpräsidiums obliegt auch die Vertretung der Landessportorganisation nach außen.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landessportpräsidiums, insbesondere über die Einberufung der Sitzungen, die Vorsitzführung etc., hat der Landessportrat in einer Geschäftsordnung zu treffen, die der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen ist.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 30.08.1997 bis 31.07.2019
§ 6

Landessportpräsidium

(1) Dem Landessportpräsidium kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht einem anderen Organ der Landessportorganisation zugewiesen sind; insbesondere obliegt ihm die Durchführung der Beschlüsse des Landessportrates und die laufende Vermögensverwaltung.

(2) Das Landessportpräsidium besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten des Sports betrauten Mitglied der Landesregierung bzw. dem von ihm mit seiner Vertretung Beauftragten, den gemäß § 5 Abs. 4 für die Funktion des Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) namhaft gemachten Mitgliedern des Landessportrates und dem jeweiligen Vorsitzenden (Stellvertreter) des Landessportfachrates (§ 7 Abs. 2)SportG seit 31.07.2019 weggefallen.

(3) Vorsitzender des Landessportpräsidiums ist der jeweilige Vorsitzende des Landessportrates. Dem Vorsitzenden des Landessportpräsidiums obliegt auch die Vertretung der Landessportorganisation nach außen.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landessportpräsidiums, insbesondere über die Einberufung der Sitzungen, die Vorsitzführung etc., hat der Landessportrat in einer Geschäftsordnung zu treffen, die der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen ist.

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