§ 8 Oö. SportG (weggefallen)

Oö. Sportgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
§ 8

Landessportsekretariat; Evidenz

(1) Die Geschäfte des Landessportrates, des Landessportpräsidiums und des Landessportfachrates werden vom Landessportsekretariat besorgt.

(2) Das Landessportsekretariat besteht aus dem Landessportsekretär als Leiter und der erforderlichen Anzahl von Mitarbeitern. Die Festlegung der Anzahl dieser Mitarbeiter und ihrer Qualifikation sowie die Höhe des alljährlich zu veranschlagenden Personal- und Sachaufwandes des Landessportsekretariates bedarf der Zustimmung der Landesregierung; der Personal- und Sachaufwand ist vom Land zu tragen, soweit er von der Zustimmung der Landesregierung umfaßt istSportG seit 31.07.2019 weggefallen.

(3) Der Landessportsekretär wird vom Landessportpräsidium bestellt. Kommt ein einstimmiger Beschluß des Landessportpräsidiums nicht zustande, erfolgt die Bestellung durch den Landessportrat. Die Abberufung erfolgt in gleicher Weise wie seine Bestellung. Die Bestellung und die Abberufung des Landessportsekretärs bedürfen der Zustimmung der Landesregierung.

(4) Der Landessportsekretär nimmt an allen Sitzungen des Landessportrates, des Landessportpräsidiums und des Landessportfachrates mit beratender Stimme teil. Das Landessportpräsidium kann ihm auch die selbständige Erledigung von Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung übertragen.

(5) Zum Zwecke der Evidenthaltung haben alle zur Landessportorganisation gehörenden Verbände und Vereine ihre Satzungen und die Namenslisten ihrer Vorstandsmitglieder binnen vier Wochen nach ihrer konstituierenden Versammlung dem Landessportsekretariat zu übermitteln sowie jede Änderung des Verbands- bzw. Vereinsvorstandes und der Satzung nach Nichtuntersagung durch die Vereinsbehörde schriftlich bekanntzugeben. Über Aufforderung ist auch die Anzahl der Vereinsmitglieder zu melden.

(6) Eine freiwillige oder behördliche Auflösung eines Vereines oder Verbandes, der der Landessportorganisation angehört, ist vom abtretenden Leitungsorgan dem Landessportsekretariat binnen vier Wochen anzuzeigen.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 30.08.1997 bis 31.07.2019
§ 8

Landessportsekretariat; Evidenz

(1) Die Geschäfte des Landessportrates, des Landessportpräsidiums und des Landessportfachrates werden vom Landessportsekretariat besorgt.

(2) Das Landessportsekretariat besteht aus dem Landessportsekretär als Leiter und der erforderlichen Anzahl von Mitarbeitern. Die Festlegung der Anzahl dieser Mitarbeiter und ihrer Qualifikation sowie die Höhe des alljährlich zu veranschlagenden Personal- und Sachaufwandes des Landessportsekretariates bedarf der Zustimmung der Landesregierung; der Personal- und Sachaufwand ist vom Land zu tragen, soweit er von der Zustimmung der Landesregierung umfaßt istSportG seit 31.07.2019 weggefallen.

(3) Der Landessportsekretär wird vom Landessportpräsidium bestellt. Kommt ein einstimmiger Beschluß des Landessportpräsidiums nicht zustande, erfolgt die Bestellung durch den Landessportrat. Die Abberufung erfolgt in gleicher Weise wie seine Bestellung. Die Bestellung und die Abberufung des Landessportsekretärs bedürfen der Zustimmung der Landesregierung.

(4) Der Landessportsekretär nimmt an allen Sitzungen des Landessportrates, des Landessportpräsidiums und des Landessportfachrates mit beratender Stimme teil. Das Landessportpräsidium kann ihm auch die selbständige Erledigung von Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung übertragen.

(5) Zum Zwecke der Evidenthaltung haben alle zur Landessportorganisation gehörenden Verbände und Vereine ihre Satzungen und die Namenslisten ihrer Vorstandsmitglieder binnen vier Wochen nach ihrer konstituierenden Versammlung dem Landessportsekretariat zu übermitteln sowie jede Änderung des Verbands- bzw. Vereinsvorstandes und der Satzung nach Nichtuntersagung durch die Vereinsbehörde schriftlich bekanntzugeben. Über Aufforderung ist auch die Anzahl der Vereinsmitglieder zu melden.

(6) Eine freiwillige oder behördliche Auflösung eines Vereines oder Verbandes, der der Landessportorganisation angehört, ist vom abtretenden Leitungsorgan dem Landessportsekretariat binnen vier Wochen anzuzeigen.

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