§ 9 Oö. SportG (weggefallen)

Oö. Sportgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
§ 9

Bezirks-(Stadt-)Sportausschüsse

(1) Für jeden politischen Bezirk (jede Stadt mit eigenem Statut) ist ein Bezirks-(Stadt-)Sportausschuß zu bilden, dessen sachlicher Aufgabenbereich gleich dem des Landessportrates ist, soweit es sich um Aufgaben handelt, die auf den politischen Bezirk beschränkt sind. Der Bezirks-(Stadt-)Sportausschuß ist an die vom Landessportrat erteilten Weisungen gebundenSportG seit 31.07.2019 weggefallen.

(2) Die Bezirks-(Stadt-)Sportausschüsse bestehen aus je drei von den Verbänden gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 zu entsendenden Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern. Dem Stadtsportausschuß gehört überdies das mit den Angelegenheiten des Sports betraute Mitglied des jeweiligen Stadtsenats an. Im übrigen gelten § 5 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(3) Die Geschäftsstelle des Bezirks-Sportausschusses ist die Bezirkshauptmannschaft, die des Stadt-Sportausschusses der Magistrat. Den Personal- und Sachaufwand der Geschäftsstelle hat das Land, in Städten mit eigenem Statut die Stadt zu tragen.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 30.08.1997 bis 31.07.2019
§ 9

Bezirks-(Stadt-)Sportausschüsse

(1) Für jeden politischen Bezirk (jede Stadt mit eigenem Statut) ist ein Bezirks-(Stadt-)Sportausschuß zu bilden, dessen sachlicher Aufgabenbereich gleich dem des Landessportrates ist, soweit es sich um Aufgaben handelt, die auf den politischen Bezirk beschränkt sind. Der Bezirks-(Stadt-)Sportausschuß ist an die vom Landessportrat erteilten Weisungen gebundenSportG seit 31.07.2019 weggefallen.

(2) Die Bezirks-(Stadt-)Sportausschüsse bestehen aus je drei von den Verbänden gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 zu entsendenden Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern. Dem Stadtsportausschuß gehört überdies das mit den Angelegenheiten des Sports betraute Mitglied des jeweiligen Stadtsenats an. Im übrigen gelten § 5 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(3) Die Geschäftsstelle des Bezirks-Sportausschusses ist die Bezirkshauptmannschaft, die des Stadt-Sportausschusses der Magistrat. Den Personal- und Sachaufwand der Geschäftsstelle hat das Land, in Städten mit eigenem Statut die Stadt zu tragen.

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