§ 10 Oö. SportG (weggefallen)

Oö. Sportgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
§ 10

Gemeindesportreferent

(1) In jeder Gemeinde sind die Interessen des Sports von einem Gemeindesportreferenten zu vertreten. Diese Aufgabe obliegt dem BürgermeisterSportG seit 31.07.2019 weggefallen. Sofern aber in der Gemeinde die Angelegenheiten des Sportwesens vom Bürgermeister gemäß § 58 Abs. 3 bis 6 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 einem anderen Mitglied des Gemeindevorstandes übertragen sind bzw. nach dem jeweils in Betracht kommenden Statut einem anderen Mitglied des Stadtsenats unterstellt sind, hat dieses Mitglied des Gemeindevorstandes bzw. des Stadtsenats die Aufgaben des Gemeindesportreferenten wahrzunehmen.

(2) Die nach diesem Landesgesetz von der Gemeinde bzw. von bestimmten Gemeindeorganen zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 30.08.1997 bis 31.07.2019
§ 10

Gemeindesportreferent

(1) In jeder Gemeinde sind die Interessen des Sports von einem Gemeindesportreferenten zu vertreten. Diese Aufgabe obliegt dem BürgermeisterSportG seit 31.07.2019 weggefallen. Sofern aber in der Gemeinde die Angelegenheiten des Sportwesens vom Bürgermeister gemäß § 58 Abs. 3 bis 6 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 einem anderen Mitglied des Gemeindevorstandes übertragen sind bzw. nach dem jeweils in Betracht kommenden Statut einem anderen Mitglied des Stadtsenats unterstellt sind, hat dieses Mitglied des Gemeindevorstandes bzw. des Stadtsenats die Aufgaben des Gemeindesportreferenten wahrzunehmen.

(2) Die nach diesem Landesgesetz von der Gemeinde bzw. von bestimmten Gemeindeorganen zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

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