§ 7 Bgld. MVKG Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

Burgenländisches Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2006 bis 31.12.9999

Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

§ 7. (1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Acht-Wochen-Frist (§ 4 Abs. 1) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen.

(2) Dienstnehmerinnen dürfen nach ihrer Entbindung über die in Abs. 1 festgelegten Fristen hinaus zu Arbeiten nicht zugelassen werden, solange sie arbeitsunfähig sind. Die Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt eine Dienstnehmerin diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.

(3) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den im § 4 Abs. 2 Z 1§ 5 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 8, 9 und 912 genannten Arbeiten beschäftigt werden.

(4) Ist eine Dienstnehmerin in den ersten Monaten nach ihrer Entbindung nach dem Zeugnis eines Amtsarztes nicht voll leistungsfähig, so hat die Landesregierung über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 hinaus Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Gesundheit der Dienstnehmerin notwendig sind.

Stand vor dem 15.02.2006

In Kraft vom 01.01.2005 bis 15.02.2006

Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

§ 7. (1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Acht-Wochen-Frist (§ 4 Abs. 1) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen.

(2) Dienstnehmerinnen dürfen nach ihrer Entbindung über die in Abs. 1 festgelegten Fristen hinaus zu Arbeiten nicht zugelassen werden, solange sie arbeitsunfähig sind. Die Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt eine Dienstnehmerin diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.

(3) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den im § 4 Abs. 2 Z 1§ 5 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 8, 9 und 912 genannten Arbeiten beschäftigt werden.

(4) Ist eine Dienstnehmerin in den ersten Monaten nach ihrer Entbindung nach dem Zeugnis eines Amtsarztes nicht voll leistungsfähig, so hat die Landesregierung über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 hinaus Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Gesundheit der Dienstnehmerin notwendig sind.

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