§ 14 Bgld. MVKG Sonderbestimmungen für provisorische

Burgenländisches Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

(1) Während der Dauer des in den §§ 13, 19, 20, 22 und 23 geregelten Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem Enden dieses Schutzes sowie während der Dauer einer aufgeschobenen Karenz kann ein provisorisches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nicht definitiv werden.

(2) Die Definitivstellung nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Fristen wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung gemäß Abs. 1 erfolgt wäre.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann ein provisorisches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis während der Inanspruchnahme einer Karenz gemäß § 20 durch den anderen Elternteil definitiv werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

(1) Während der Dauer des in den §§ 13, 19, 20, 22 und 23 geregelten Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem Enden dieses Schutzes sowie während der Dauer einer aufgeschobenen Karenz kann ein provisorisches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nicht definitiv werden.

(2) Die Definitivstellung nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Fristen wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung gemäß Abs. 1 erfolgt wäre.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann ein provisorisches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis während der Inanspruchnahme einer Karenz gemäß § 20 durch den anderen Elternteil definitiv werden.

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