§ 21b Oö. SportG (weggefallen)

Oö. Sportgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
§ 21b

Schutz der Sportstätten

(1) Die vollständige oder teilweise Auflassung einer Sportstätte (§ 21c) bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden kurz: Behörde).

(2) Der schriftliche Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vom Eigentümer bzw. Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Anlage einzubringenSportG seit 31.07.2019 weggefallen. Der Antrag hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Sportstätte, die Beschreibung ihrer sportlichen Nutzung sowie ihres Einzugsgebietes und

2.

Angaben zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z. 1 bis 4 und Abs. 4.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

ein Bedarf nach dieser Sportstätte nicht nur vorübergehend nicht mehr in einem solchen Ausmaß gegeben ist, dass dadurch der weitere (ungeschmälerte) Bestand der Sportstätte im Verhältnis zum laufenden Aufwand für ihre Erhaltung gerechtfertigt ist oder

2.

der Antragsteller nachweist, dass im Einzugsgebiet der aufzulassenden Sportstätte eine hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten im Wesentlichen gleichwertige Sportstätte geschaffen wurde, die ohne ins Gewicht fallende Unterbrechung des bisherigen Sportbetriebes nutzbar ist oder

3.

die in Aussicht genommene andere Verwendung der Anlage in höherem Maß im öffentlichen Interesse liegt als der weitere (ungeschmälerte) Bestand als Sportstätte oder

4.

die Nichterteilung der Bewilligung für den Antragsteller eine außergewöhnliche Härte wäre und das öffentliche Interesse am Weiterbestand der Sportstätte nicht überwiegt.

(4) Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn eine Auflassung, für die besonders wichtige persönliche Gründe glaubhaft gemacht werden, beantragt worden ist.

(5) Wenn der Betreiber einer Sportstätte nicht schon als Antragsteller (Abs. 2) Parteistellung im Verfahren zur Bewilligung der Auflassung oder der Teilauflassung besitzt, ist er Partei im Sinn des § 8 AVG insoweit, als er von der gemäß Abs. 1 beantragten Auflassung oder Teilauflassung betroffen ist.

(6) Die Behörde hat vor Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 1 den Landessportrat binnen angemessener Frist anzuhören.

(7) Ist eine Sportstätte ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 vom Eigentümer aufgelassen worden, so kann die Behörde längstens innerhalb von zwei Jahren ab Auflassung (§ 21c) dem Eigentümer der Anlage die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorschreiben.

(8) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 7 deshalb nicht möglich, weil derjenige, der die Sportstätte aufgelassen hat, nicht mehr Eigentümer der Anlage ist, so kann ihm die Behörde längstens innerhalb von zwei Jahren ab Auflassung die Schaffung einer im Einzugsgebiet der aufgelassenen Sportstätte gelegenen, hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten im Wesentlichen gleichwertigen Sportstätte vorschreiben.

(9) Ist eine Sportstätte ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 vom Bestandnehmer oder einem sonstigen Nutzungsberechtigten der Anlage aufgelassen worden, so kann die Behörde diesem innerhalb von zwei Jahren ab Auflassung die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorschreiben, sofern die Wiederherstellung rechtlich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

(10) Die Behörde hat vor Erlassung eines Bescheides gemäß den Abs. 7 bis 9 den Landessportrat anzuhören.

(Anm: LGBl. Nr. 84/2002)

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.07.2019
§ 21b

Schutz der Sportstätten

(1) Die vollständige oder teilweise Auflassung einer Sportstätte (§ 21c) bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden kurz: Behörde).

(2) Der schriftliche Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vom Eigentümer bzw. Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Anlage einzubringenSportG seit 31.07.2019 weggefallen. Der Antrag hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Sportstätte, die Beschreibung ihrer sportlichen Nutzung sowie ihres Einzugsgebietes und

2.

Angaben zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z. 1 bis 4 und Abs. 4.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

ein Bedarf nach dieser Sportstätte nicht nur vorübergehend nicht mehr in einem solchen Ausmaß gegeben ist, dass dadurch der weitere (ungeschmälerte) Bestand der Sportstätte im Verhältnis zum laufenden Aufwand für ihre Erhaltung gerechtfertigt ist oder

2.

der Antragsteller nachweist, dass im Einzugsgebiet der aufzulassenden Sportstätte eine hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten im Wesentlichen gleichwertige Sportstätte geschaffen wurde, die ohne ins Gewicht fallende Unterbrechung des bisherigen Sportbetriebes nutzbar ist oder

3.

die in Aussicht genommene andere Verwendung der Anlage in höherem Maß im öffentlichen Interesse liegt als der weitere (ungeschmälerte) Bestand als Sportstätte oder

4.

die Nichterteilung der Bewilligung für den Antragsteller eine außergewöhnliche Härte wäre und das öffentliche Interesse am Weiterbestand der Sportstätte nicht überwiegt.

(4) Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn eine Auflassung, für die besonders wichtige persönliche Gründe glaubhaft gemacht werden, beantragt worden ist.

(5) Wenn der Betreiber einer Sportstätte nicht schon als Antragsteller (Abs. 2) Parteistellung im Verfahren zur Bewilligung der Auflassung oder der Teilauflassung besitzt, ist er Partei im Sinn des § 8 AVG insoweit, als er von der gemäß Abs. 1 beantragten Auflassung oder Teilauflassung betroffen ist.

(6) Die Behörde hat vor Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 1 den Landessportrat binnen angemessener Frist anzuhören.

(7) Ist eine Sportstätte ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 vom Eigentümer aufgelassen worden, so kann die Behörde längstens innerhalb von zwei Jahren ab Auflassung (§ 21c) dem Eigentümer der Anlage die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorschreiben.

(8) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 7 deshalb nicht möglich, weil derjenige, der die Sportstätte aufgelassen hat, nicht mehr Eigentümer der Anlage ist, so kann ihm die Behörde längstens innerhalb von zwei Jahren ab Auflassung die Schaffung einer im Einzugsgebiet der aufgelassenen Sportstätte gelegenen, hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten im Wesentlichen gleichwertigen Sportstätte vorschreiben.

(9) Ist eine Sportstätte ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 vom Bestandnehmer oder einem sonstigen Nutzungsberechtigten der Anlage aufgelassen worden, so kann die Behörde diesem innerhalb von zwei Jahren ab Auflassung die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorschreiben, sofern die Wiederherstellung rechtlich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

(10) Die Behörde hat vor Erlassung eines Bescheides gemäß den Abs. 7 bis 9 den Landessportrat anzuhören.

(Anm: LGBl. Nr. 84/2002)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten