§ 21c Oö. SportG (weggefallen)

Oö. Sportgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
§ 21c

Auflassung einer Sportstätte

Die Auflassung einer Sportstätte liegt vor, wenn

1.

die Anlage nicht nur vorübergehend, sondern mindestens ein Jahr vollständig oder teilweise der sportlichen Nutzung (§ 21a Abs. 1) entzogen oder für andere als für Zwecke der Sportausübung verwendet wird; die Unterbrechung des Sportbetriebs wegen Umbaues oder Erhaltungsarbeiten gilt nicht als Auflassung oder

2.

eine Änderung der sportlichen Nutzungsmöglichkeit in der Weise erfolgt, dass die Sportstätte nur mehr einem kleineren Kreis von Benützern als bisher zugänglich ist.

(Anm: LGBl. Nr. 84/2002)

Oö. SportG seit 31.07.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.07.2019
§ 21c

Auflassung einer Sportstätte

Die Auflassung einer Sportstätte liegt vor, wenn

1.

die Anlage nicht nur vorübergehend, sondern mindestens ein Jahr vollständig oder teilweise der sportlichen Nutzung (§ 21a Abs. 1) entzogen oder für andere als für Zwecke der Sportausübung verwendet wird; die Unterbrechung des Sportbetriebs wegen Umbaues oder Erhaltungsarbeiten gilt nicht als Auflassung oder

2.

eine Änderung der sportlichen Nutzungsmöglichkeit in der Weise erfolgt, dass die Sportstätte nur mehr einem kleineren Kreis von Benützern als bisher zugänglich ist.

(Anm: LGBl. Nr. 84/2002)

Oö. SportG seit 31.07.2019 weggefallen.

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