§ 5 Oö. VVBU

Verordnung betreffend das Verfahren zur Bestellung des Oö. Umweltanwaltes

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999

§ 5

(1) Die Bewerber besitzen keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion; sie haben im Verfahren zur Bestellung des O.ö. Umweltanwaltes keine Parteistellung.

(2) Den nicht berücksichtigten Bewerbern sind die Bewerbungsunterlagen auf Verlangen zurückzugeben; zugleich ist ihnen die Nichtberücksichtigung formlos mitzuteilen. (Anm: LGBl. Nr. 77/2009)

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 30.08.1997 bis 31.08.2009

§ 5

(1) Die Bewerber besitzen keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion; sie haben im Verfahren zur Bestellung des O.ö. Umweltanwaltes keine Parteistellung.

(2) Den nicht berücksichtigten Bewerbern sind die Bewerbungsunterlagen auf Verlangen zurückzugeben; zugleich ist ihnen die Nichtberücksichtigung formlos mitzuteilen. (Anm: LGBl. Nr. 77/2009)

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