§ 1 Oö. EV (weggefallen)

Oö. Echolotverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2020 bis 31.12.9999
§ 1

Die Verwendung von Echoloten bei der Ausübung des Fischfanges ist, ausgenommen für Maßnahmen im Interesse der Wissenschaft oder Forschung sowie zur Gewinnung von Fischlaich, verboten. EV seit 30.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.07.2020

In Kraft vom 01.09.1997 bis 30.07.2020
§ 1

Die Verwendung von Echoloten bei der Ausübung des Fischfanges ist, ausgenommen für Maßnahmen im Interesse der Wissenschaft oder Forschung sowie zur Gewinnung von Fischlaich, verboten. EV seit 30.07.2020 weggefallen.

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