§ 6 Bgld. LSG Befreiung vom Besuch der Berufsschule

Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Schulbehörde hat von Amts wegen oder über Ansuchen des für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen körperlichMenschen mit körperlicher oder geistig Behindertegeistiger Behinderung, denen der Schulbesuch nicht zumutbar ist, von der Schulpflicht ganz oder teilweise zu befreien.

(2) Die Befreiung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.

(3) Die Schulbehörde hat die Gemeinde, in deren Schulpflichtmatrik der Berufsschulpflichtige geführt wird, von der Befreiung bzw. deren Widerruf zu verständigen.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 01.09.1986 bis 16.07.2018

(1) Die Schulbehörde hat von Amts wegen oder über Ansuchen des für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen körperlichMenschen mit körperlicher oder geistig Behindertegeistiger Behinderung, denen der Schulbesuch nicht zumutbar ist, von der Schulpflicht ganz oder teilweise zu befreien.

(2) Die Befreiung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.

(3) Die Schulbehörde hat die Gemeinde, in deren Schulpflichtmatrik der Berufsschulpflichtige geführt wird, von der Befreiung bzw. deren Widerruf zu verständigen.

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