§ 8 Bgld. LSG

Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.1997 bis 31.12.9999
(1) Jede Gemeinde hat eine Schulpflichtmatrik für die Berufsschule anzulegen und zu führen. In der Schulpflichtmatrik sind alle Schulpflichtigen (§ 4) zu erfassen, die in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Gemeinden sind verpflichtet, der Schulbehörde die Schulpflichtigen spätestens sechs Wochen vor Schulbeginn zu melden.

(2) Die Berufsschulleitungen haben der Gemeinde, in deren Schulpflichtmatrik der Berufsschulpflichtige geführt wird, den Schuleintritt und den Schulaustritt anzuzeigen.

(3) Die Erziehungsberechtigten und die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Schulpflichtigen der Gemeinde zu melden und Auskünfte zu erteilen. Die Gemeinde hat diese Auskünfte unverzüglich der Schulbehörde zu übermitteln, soweit dies nicht bereits gemäß Abs. 1 erfolgt ist.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde - die Schulbehörde in den Freistädten Eisenstadt und Rust - hat darüber zu wachen, daß alle Schulpflichtigen erfaßt werden. Sie hat im Zweifelsfalle von Amts wegen oder auf Antrag der Meldung Verpflichteten über das Bestehen der Schulpflicht zu entscheiden.

(Anm.: entfallen laut LGBl. Nr. 38/1997)

Stand vor dem 07.07.1997

In Kraft vom 30.07.1985 bis 07.07.1997
(1) Jede Gemeinde hat eine Schulpflichtmatrik für die Berufsschule anzulegen und zu führen. In der Schulpflichtmatrik sind alle Schulpflichtigen (§ 4) zu erfassen, die in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Gemeinden sind verpflichtet, der Schulbehörde die Schulpflichtigen spätestens sechs Wochen vor Schulbeginn zu melden.

(2) Die Berufsschulleitungen haben der Gemeinde, in deren Schulpflichtmatrik der Berufsschulpflichtige geführt wird, den Schuleintritt und den Schulaustritt anzuzeigen.

(3) Die Erziehungsberechtigten und die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Schulpflichtigen der Gemeinde zu melden und Auskünfte zu erteilen. Die Gemeinde hat diese Auskünfte unverzüglich der Schulbehörde zu übermitteln, soweit dies nicht bereits gemäß Abs. 1 erfolgt ist.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde - die Schulbehörde in den Freistädten Eisenstadt und Rust - hat darüber zu wachen, daß alle Schulpflichtigen erfaßt werden. Sie hat im Zweifelsfalle von Amts wegen oder auf Antrag der Meldung Verpflichteten über das Bestehen der Schulpflicht zu entscheiden.

(Anm.: entfallen laut LGBl. Nr. 38/1997)

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