§ 3b Oö. KAG 1997

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999

Als Referenzzentren werden spezialisierte Strukturen im Rahmen der bettenführenden Organisationsstrukturen bezeichnet, die grundsätzlich in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten zur Bündelung der Erbringung komplexer Leistungen für folgende Bereiche eingerichtet werden können:

1.

Herzchirurgie, Traumatologie, Geburtshilfe/Perinatalversorgung, Thoraxchirurgie, Gefäßchirurgie, Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie, Onkologische Versorgung, Stammzellentransplantation, Nuklearmedizinische stationäre Therapie und Nephrologie für Erwachsene einschließlich KinderPersonen, die das 1514. Lebensjahr vollendet haben;

2.

Herzchirurgie, Traumaversorgung, Kinder- und Jugendheilkunde (inklusive Kinder- und Jugendchirurgie), Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Onkologische Versorgung und StammzellentransplantationStammzelltransplantation für KinderPersonen, die das 1518. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(Anm: LGBl. Mr. 125/2019)

(Anm: LGBl.Nr. 70/2012)

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 01.08.2012 bis 23.12.2019

Als Referenzzentren werden spezialisierte Strukturen im Rahmen der bettenführenden Organisationsstrukturen bezeichnet, die grundsätzlich in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten zur Bündelung der Erbringung komplexer Leistungen für folgende Bereiche eingerichtet werden können:

1.

Herzchirurgie, Traumatologie, Geburtshilfe/Perinatalversorgung, Thoraxchirurgie, Gefäßchirurgie, Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie, Onkologische Versorgung, Stammzellentransplantation, Nuklearmedizinische stationäre Therapie und Nephrologie für Erwachsene einschließlich KinderPersonen, die das 1514. Lebensjahr vollendet haben;

2.

Herzchirurgie, Traumaversorgung, Kinder- und Jugendheilkunde (inklusive Kinder- und Jugendchirurgie), Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Onkologische Versorgung und StammzellentransplantationStammzelltransplantation für KinderPersonen, die das 1518. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(Anm: LGBl. Mr. 125/2019)

(Anm: LGBl.Nr. 70/2012)

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