§ 13 Bgld. LSG

Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.09.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik, Sicherheit und räumlichen Verhältnisse an der Schule nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 11 Abs. 4 ist anzuwenden.

(2) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht überschreiten. Wenn die Einhaltung dieser Schülerzahl aus nicht behebbaren personellen und räumlichen Gründen undurchführbar ist, kann die Klassenschülerzahl mit Zustimmung der Schulbehörde auf 36 erhöht werden.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen, bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung sowie bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist. Sie oder er hat überdies zu bestimmen, bei Unterschreitung welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung ab Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist. Sofern die Mindestzahl für die Führung der erwähnten Unterrichtsveranstaltungen in einer Klasse zu gering ist, können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden. § 11 Abs. 4 ist anzuwenden.

(4) Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen- und Religionsgesellschaften den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen- und Religionsgesellschaften zu bilden. Sind weniger als fünf Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, und schließlich anderer Klassen unterschiedlicher Schulstufen zusammenzuziehen, bis die Zahl fünf oder mehr als fünf beträgt.

Stand vor dem 04.09.2022

In Kraft vom 17.07.2018 bis 04.09.2022

(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik, Sicherheit und räumlichen Verhältnisse an der Schule nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 11 Abs. 4 ist anzuwenden.

(2) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht überschreiten. Wenn die Einhaltung dieser Schülerzahl aus nicht behebbaren personellen und räumlichen Gründen undurchführbar ist, kann die Klassenschülerzahl mit Zustimmung der Schulbehörde auf 36 erhöht werden.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen, bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung sowie bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist. Sie oder er hat überdies zu bestimmen, bei Unterschreitung welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung ab Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist. Sofern die Mindestzahl für die Führung der erwähnten Unterrichtsveranstaltungen in einer Klasse zu gering ist, können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden. § 11 Abs. 4 ist anzuwenden.

(4) Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen- und Religionsgesellschaften den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen- und Religionsgesellschaften zu bilden. Sind weniger als fünf Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, und schließlich anderer Klassen unterschiedlicher Schulstufen zusammenzuziehen, bis die Zahl fünf oder mehr als fünf beträgt.

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