§ 4 Oö. KAG 1997

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf, sofern § 91 nicht anderes bestimmt, einer Bewilligung der Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 85/2016)Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf, sofern Paragraph 91, nicht anderes bestimmt, einer Bewilligung der Landesregierung. Anmerkung, LGBl.Nr. 85/2016)
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung hat den Anstaltszweck, die Bezeichnung der Anstalt und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) genau anzugeben. Dem Antrag sind folgende Unterlagen je in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsdie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Planunterlagen, wie Lagepläne, Baupläne, Baubeschreibungen und dgl.; für Inhalt und Planunterlagen gilt die Oö. Bautechnikverordnung sinngemäß;
    2. 2.Ziffer 2ein Verzeichnis, aus dem die Anzahl der Anstaltsräume, getrennt nach ihrem Verwendungszweck, sowie die Größe der Bodenfläche und des Luftraums dieser Räume ersichtlich ist;
    3. 3.Ziffer 3Pläne und Beschreibungen für die medizinisch-technischen Apparate und technischen Einrichtungen;
    4. 4.Ziffer 4ein Verzeichnis über den Bettenstand für die Schlafräume der Patienten und des Anstaltspersonals.
  3. (3)Absatz 3Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs ist zulässig. In diesem Verfahren ist die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 6 nicht erforderlich.Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs ist zulässig. In diesem Verfahren ist die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 4 und 6 nicht erforderlich.
  4. (4)Absatz 4Im Bewilligungsverfahren und im Vorabfeststellungsverfahren kann eine Stellungnahme des Landessanitätsrats eingeholt werden. Weiters kann ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts zum Vorliegen der Kriterien gemäß § 5 Abs. 5 eingeholt werden. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 125/2019)Im Bewilligungsverfahren und im Vorabfeststellungsverfahren kann eine Stellungnahme des Landessanitätsrats eingeholt werden. Weiters kann ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts zum Vorliegen der Kriterien gemäß Paragraph 5, Absatz 5, eingeholt werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2019,LGBl.Nr. 125/2019)
  5. (5)Absatz 5Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt durch einen Krankenversicherungsträger bedarf keiner Bewilligung. Beabsichtigt ein Sozialversicherungsträger die Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt, so hat er dies der Landesregierung vor Baubeginn anzuzeigen.
  6. (6)Absatz 6In Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt und zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben die Wirtschaftskammer Oberösterreich als gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten sowie die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach § 5 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 5 zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinn des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG. (Anm: LGBl.Nr. 85/2016)In Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt und zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben die Wirtschaftskammer Oberösterreich als gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten sowie die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 5, zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz eins, B-VG. Anmerkung, LGBl.Nr. 85/2016)
  7. (6)Absatz 6In Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt und zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach § 5 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 5 zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinn des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbands zu erfolgen. Die Wirtschaftskammer Oberösterreich als gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten hat die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 85/2016, 126/2024)In Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt und zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 5, zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz eins, B-VG. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbands zu erfolgen. Die Wirtschaftskammer Oberösterreich als gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten hat die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben. Anmerkung, LGBl.Nr. 85/2016, 126/2024)

(Anm: LGBl.Nr. 70/2011, 90/2013)Anmerkung, LGBl.Nr. 70/2011, 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf, sofern § 91 nicht anderes bestimmt, einer Bewilligung der Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 85/2016)Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf, sofern Paragraph 91, nicht anderes bestimmt, einer Bewilligung der Landesregierung. Anmerkung, LGBl.Nr. 85/2016)
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung hat den Anstaltszweck, die Bezeichnung der Anstalt und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) genau anzugeben. Dem Antrag sind folgende Unterlagen je in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsdie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Planunterlagen, wie Lagepläne, Baupläne, Baubeschreibungen und dgl.; für Inhalt und Planunterlagen gilt die Oö. Bautechnikverordnung sinngemäß;
    2. 2.Ziffer 2ein Verzeichnis, aus dem die Anzahl der Anstaltsräume, getrennt nach ihrem Verwendungszweck, sowie die Größe der Bodenfläche und des Luftraums dieser Räume ersichtlich ist;
    3. 3.Ziffer 3Pläne und Beschreibungen für die medizinisch-technischen Apparate und technischen Einrichtungen;
    4. 4.Ziffer 4ein Verzeichnis über den Bettenstand für die Schlafräume der Patienten und des Anstaltspersonals.
  3. (3)Absatz 3Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs ist zulässig. In diesem Verfahren ist die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 6 nicht erforderlich.Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs ist zulässig. In diesem Verfahren ist die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 4 und 6 nicht erforderlich.
  4. (4)Absatz 4Im Bewilligungsverfahren und im Vorabfeststellungsverfahren kann eine Stellungnahme des Landessanitätsrats eingeholt werden. Weiters kann ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts zum Vorliegen der Kriterien gemäß § 5 Abs. 5 eingeholt werden. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 125/2019)Im Bewilligungsverfahren und im Vorabfeststellungsverfahren kann eine Stellungnahme des Landessanitätsrats eingeholt werden. Weiters kann ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts zum Vorliegen der Kriterien gemäß Paragraph 5, Absatz 5, eingeholt werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2019,LGBl.Nr. 125/2019)
  5. (5)Absatz 5Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt durch einen Krankenversicherungsträger bedarf keiner Bewilligung. Beabsichtigt ein Sozialversicherungsträger die Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt, so hat er dies der Landesregierung vor Baubeginn anzuzeigen.
  6. (6)Absatz 6In Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt und zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben die Wirtschaftskammer Oberösterreich als gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten sowie die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach § 5 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 5 zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinn des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG. (Anm: LGBl.Nr. 85/2016)In Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt und zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben die Wirtschaftskammer Oberösterreich als gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten sowie die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 5, zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz eins, B-VG. Anmerkung, LGBl.Nr. 85/2016)
  7. (6)Absatz 6In Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt und zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach § 5 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 5 zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinn des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbands zu erfolgen. Die Wirtschaftskammer Oberösterreich als gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten hat die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 85/2016, 126/2024)In Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt und zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 5, zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz eins, B-VG. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbands zu erfolgen. Die Wirtschaftskammer Oberösterreich als gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten hat die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben. Anmerkung, LGBl.Nr. 85/2016, 126/2024)

(Anm: LGBl.Nr. 70/2011, 90/2013)Anmerkung, LGBl.Nr. 70/2011, 90/2013)

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