§ 18 Bgld. LSG

Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.09.2022 bis 31.12.9999

(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a)

für alle Fachrichtungen:

Religion, Deutsch und Kommunikation (einschließlich Schriftverkehr), RechnenMathematik, Lebende Fremdsprache, Politische Bildung, LebenskundeÖkologie und Umweltkunde, LeibesübungenPersönlichkeitsbildung, Bewegung und Sport. Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen;

b)

für die Fachrichtung Landwirtschaft:

Planzenproduktion, Tierproduktion;

c)

für die Fachrichtung Ländliche Hauwirtschaft:

Hauswirtschaft, Landwirtschaft;

d)

für die Fachrichtung Gartenbau:

Allgemeiner Gartenbau;

e)

für die Fachrichtung Weinbau einschließlich

Kellerwirtschaft:

Pflanzenproduktion, Weinbau;

f)

für die Fachrichtung Obstbau einschließlich

Obstbaumpflege:

Pflanzenproduktion, Obstbau;

g)

für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft:

Milchgewinnung, Milchverarbeitung, Milchuntersuchung;

h)

für die Fachrichtung Fischereiwirtschaft:

Fischzucht;

i)

für die Fachrichtung Geflügelwirtschaft:

Geflügelzucht;

j)

für die Fachrichtung Bienenwirtschaft:

Bienenkunde;

k)

für die Fachrichtung Forstwirtschaft:

Waldwirtschaft, Landwirtschaft;

l)

ergänzend zu lit. a bis k jene naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, die im Hinblick auf die voraussichtlich künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind.

(2) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 600 und höchstens 1000 Unterrichtsstunden festzusetzen. Die Gesamtunterrichtsstunden sind auf die Schulstufen unter Bedachtnahme auf die Möglichkeit des Übertrittes nach der ersten Schulstufe in eine berufsschulersetzende Fachschule zu verteilen.

Stand vor dem 04.09.2022

In Kraft vom 30.07.1985 bis 04.09.2022

(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a)

für alle Fachrichtungen:

Religion, Deutsch und Kommunikation (einschließlich Schriftverkehr), RechnenMathematik, Lebende Fremdsprache, Politische Bildung, LebenskundeÖkologie und Umweltkunde, LeibesübungenPersönlichkeitsbildung, Bewegung und Sport. Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen;

b)

für die Fachrichtung Landwirtschaft:

Planzenproduktion, Tierproduktion;

c)

für die Fachrichtung Ländliche Hauwirtschaft:

Hauswirtschaft, Landwirtschaft;

d)

für die Fachrichtung Gartenbau:

Allgemeiner Gartenbau;

e)

für die Fachrichtung Weinbau einschließlich

Kellerwirtschaft:

Pflanzenproduktion, Weinbau;

f)

für die Fachrichtung Obstbau einschließlich

Obstbaumpflege:

Pflanzenproduktion, Obstbau;

g)

für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft:

Milchgewinnung, Milchverarbeitung, Milchuntersuchung;

h)

für die Fachrichtung Fischereiwirtschaft:

Fischzucht;

i)

für die Fachrichtung Geflügelwirtschaft:

Geflügelzucht;

j)

für die Fachrichtung Bienenwirtschaft:

Bienenkunde;

k)

für die Fachrichtung Forstwirtschaft:

Waldwirtschaft, Landwirtschaft;

l)

ergänzend zu lit. a bis k jene naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, die im Hinblick auf die voraussichtlich künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind.

(2) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 600 und höchstens 1000 Unterrichtsstunden festzusetzen. Die Gesamtunterrichtsstunden sind auf die Schulstufen unter Bedachtnahme auf die Möglichkeit des Übertrittes nach der ersten Schulstufe in eine berufsschulersetzende Fachschule zu verteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten