§ 7 Oö. KAG 1997 § 7

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.9999

(1) Einer Bewilligung der Landesregierung bedarf

1.

eine Verlegung der Betriebsstätte der Krankenanstalt,

2.

eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (§ 2 Z 1 bis 7),

3.

eine Veränderung der Type einer allgemeinen Krankenanstalt (§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 3),

4.

eine Veränderung der Bestimmung einer Sonderkrankenanstalt (§ 2 Z 2) hinsichtlich Krankheit, Altersstufe oder Zweck,

5.

eine Veränderung des Aufgabenbereiches bzw. Zweckes eines Sanatoriums (§ 2 Z 6) oder selbständigen Ambulatoriums (§ 2 Z 7),

6.

eine Erweiterung einer Krankenanstalt durch Zu- und Umbauten, die den räumlichen Umfang der Krankenanstalt erheblich verändern würde,

7.

die Schaffung neuer Abteilungen (Stationen), Institute, Departments, Fachschwerpunkte fachrichtungsbezogener Organisationsformen gemäß § 3a und Tagesklinikenvon Instituten, auch wenn sie mit einer räumlichen Erweiterung der Krankenanstalt nicht verbunden ist,

8.

eine wesentliche Änderung oder Erweiterung des Leistungsangebotes oder der apparativen Ausstattung.

Im Verfahren über die Bewilligung sind die Vorschriften der §§ 4 bis 6b sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 71/2001, 70/2011, 70/2012)

(2) Jede andere geplante räumliche Veränderung einer Krankenanstalt sowie die Aufstellung medizinischer Apparate und technischer Einrichtungen, soweit dadurch nicht lediglich bereits bestehende Apparate und Einrichtungen von im wesentlichen gleicher medizinischer und technischer Ausstattung und Wirkungsweise ersetzt werden, ist der Landesregierung rechtzeitig anzuzeigen; dasselbe gilt sinngemäß für die wesentliche Veränderung medizinischer Apparate und technischer Einrichtungen. Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen die Veränderung bzw. Aufstellung zu untersagen, wenn die Veränderung bzw. Aufstellung den in den §§ 4 bis 6b festgelegten Grundsätzen widerspricht. (Anm: LGBl. Nr. 35/2008, 70/2011)

(3) Soweit die Landesregierung Untersagungsgründe gemäß Abs. 2 feststellt, kann sie anstelle der Untersagung innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben, wenn dadurch die festgestellten Abweisungsgründe entfallen. (Anm: LGBl. Nr. 35/2008)

Stand vor dem 31.07.2012

In Kraft vom 05.08.2011 bis 31.07.2012

(1) Einer Bewilligung der Landesregierung bedarf

1.

eine Verlegung der Betriebsstätte der Krankenanstalt,

2.

eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (§ 2 Z 1 bis 7),

3.

eine Veränderung der Type einer allgemeinen Krankenanstalt (§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 3),

4.

eine Veränderung der Bestimmung einer Sonderkrankenanstalt (§ 2 Z 2) hinsichtlich Krankheit, Altersstufe oder Zweck,

5.

eine Veränderung des Aufgabenbereiches bzw. Zweckes eines Sanatoriums (§ 2 Z 6) oder selbständigen Ambulatoriums (§ 2 Z 7),

6.

eine Erweiterung einer Krankenanstalt durch Zu- und Umbauten, die den räumlichen Umfang der Krankenanstalt erheblich verändern würde,

7.

die Schaffung neuer Abteilungen (Stationen), Institute, Departments, Fachschwerpunkte fachrichtungsbezogener Organisationsformen gemäß § 3a und Tagesklinikenvon Instituten, auch wenn sie mit einer räumlichen Erweiterung der Krankenanstalt nicht verbunden ist,

8.

eine wesentliche Änderung oder Erweiterung des Leistungsangebotes oder der apparativen Ausstattung.

Im Verfahren über die Bewilligung sind die Vorschriften der §§ 4 bis 6b sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 71/2001, 70/2011, 70/2012)

(2) Jede andere geplante räumliche Veränderung einer Krankenanstalt sowie die Aufstellung medizinischer Apparate und technischer Einrichtungen, soweit dadurch nicht lediglich bereits bestehende Apparate und Einrichtungen von im wesentlichen gleicher medizinischer und technischer Ausstattung und Wirkungsweise ersetzt werden, ist der Landesregierung rechtzeitig anzuzeigen; dasselbe gilt sinngemäß für die wesentliche Veränderung medizinischer Apparate und technischer Einrichtungen. Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen die Veränderung bzw. Aufstellung zu untersagen, wenn die Veränderung bzw. Aufstellung den in den §§ 4 bis 6b festgelegten Grundsätzen widerspricht. (Anm: LGBl. Nr. 35/2008, 70/2011)

(3) Soweit die Landesregierung Untersagungsgründe gemäß Abs. 2 feststellt, kann sie anstelle der Untersagung innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben, wenn dadurch die festgestellten Abweisungsgründe entfallen. (Anm: LGBl. Nr. 35/2008)

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