§ 44 Bgld. LSG Wiederholen von Schulstufen

Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 43) nicht berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßige letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde nach Einholung einer Stellungnahme der Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 43), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- und milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist. Eine solche Wiederholung darf während des gesamten Bildungsganges eines Schülers nur einmalzweimal bewilligt werden; ferner sind die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis auszustellen. Die Berechtigung des Schülers zum Aufsteigen richtet sich nach diesem Jahreszeugnis, es sei denn, daß das vor der Wiederholung der Schulstufe ausgestellte für ihn günstiger ist.

(3) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 45 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 30.07.1985 bis 16.07.2018

(1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 43) nicht berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßige letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde nach Einholung einer Stellungnahme der Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 43), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- und milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist. Eine solche Wiederholung darf während des gesamten Bildungsganges eines Schülers nur einmalzweimal bewilligt werden; ferner sind die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis auszustellen. Die Berechtigung des Schülers zum Aufsteigen richtet sich nach diesem Jahreszeugnis, es sei denn, daß das vor der Wiederholung der Schulstufe ausgestellte für ihn günstiger ist.

(3) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 45 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.

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