§ 45 Bgld. LSG Höchstdauer des Schulbesuches

Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Besuch der Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Arbeitsverhältnis endet.

(2) Zum Abschluß einer Fachschule mit einer bis vier Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahrzwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 30.07.1985 bis 16.07.2018

(1) Der Besuch der Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Arbeitsverhältnis endet.

(2) Zum Abschluß einer Fachschule mit einer bis vier Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahrzwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten