§ 61 Bgld. LSG Schülervertreter, Wahl und Abberufung, Versammlung

Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Zur Interessenvertretung und zur Mitgestaltung des Schullebens sind - ausgenommen in Lehrgängen mit einer Dauer unter acht Wochen - Schülervertreter zu bestellen. Sie sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.

(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:

a)

der von den Schülern einer Klasse zu wählende Klassensprecher;

b)

der von den Klassensprechern einer Schule zu wählende Schulsprecher.

Die in lit. a und b genannten Schülervertreter werden im Falle ihrer Verhinderung jeweils von ihren Stellvertretern vertreten. Bei einklassigen Schulen ist der Klassensprecher (dessen Stellvertreter) zugleich Schulsprecher; Abs. 3 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(3) Die Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (dessen Stellvertreter). Den Vorsitz in der Versammlung führt der Schulsprecher (dessen Stellvertreter).

(4) Die Festsetzung des Wirkungsbereiches der Schülervertreter steht dem Schulgemeinschaftsausschuß zu (§ 65).

(5) Wählbar zum Klassensprecher (dessen Stellvertreter) ist jeder Schüler der betreffenden Klasse, zum Schulsprecher (dessen Stellvertreter) jeder Schüler der Schule. Der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 65) hat einem Schüler die Wählbarkeit abzuerkennen, wenn er wegen eines schwerwiegenden ordnungswidrigen Verhaltens oder wegen Gefährdung seines erfolgreichen Abschlusses der betreffenden Schulstufe zur Erfüllung der Aufgaben eines Schülervertreters ungeeignet erscheint.

(6) Die Wahl zum Klassensprecher hat unter der Leitung des Klassenvorstandes, zum Schulsprecher unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers innerhalb der ersten zweidrei Monate eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten Woche des Lehrganges, für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Zugleich mit diesen Wahlen sind für die Klassensprecher jeweils ein, für den Schulsprecher zwei Stellvertreter zu wählen.

(7) Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Abs.2) beschließt. Auf die Abwahl ist Abs. 6 mit der Abweichung anzuwenden, daß zu diesem Zweck der Klassenvorstand bzw. der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer die jeweils Wahlberechtigten einzuberufen hat, wenn es ein Drittel von diesen verlangt. Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde.

(9) Bei Ausscheiden eines Schülervertreters aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Die Funktion des neugewählten Schülervertreters dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 6 durchzuführenden Wahl.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 30.07.1985 bis 16.07.2018

(1) Zur Interessenvertretung und zur Mitgestaltung des Schullebens sind - ausgenommen in Lehrgängen mit einer Dauer unter acht Wochen - Schülervertreter zu bestellen. Sie sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.

(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:

a)

der von den Schülern einer Klasse zu wählende Klassensprecher;

b)

der von den Klassensprechern einer Schule zu wählende Schulsprecher.

Die in lit. a und b genannten Schülervertreter werden im Falle ihrer Verhinderung jeweils von ihren Stellvertretern vertreten. Bei einklassigen Schulen ist der Klassensprecher (dessen Stellvertreter) zugleich Schulsprecher; Abs. 3 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(3) Die Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (dessen Stellvertreter). Den Vorsitz in der Versammlung führt der Schulsprecher (dessen Stellvertreter).

(4) Die Festsetzung des Wirkungsbereiches der Schülervertreter steht dem Schulgemeinschaftsausschuß zu (§ 65).

(5) Wählbar zum Klassensprecher (dessen Stellvertreter) ist jeder Schüler der betreffenden Klasse, zum Schulsprecher (dessen Stellvertreter) jeder Schüler der Schule. Der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 65) hat einem Schüler die Wählbarkeit abzuerkennen, wenn er wegen eines schwerwiegenden ordnungswidrigen Verhaltens oder wegen Gefährdung seines erfolgreichen Abschlusses der betreffenden Schulstufe zur Erfüllung der Aufgaben eines Schülervertreters ungeeignet erscheint.

(6) Die Wahl zum Klassensprecher hat unter der Leitung des Klassenvorstandes, zum Schulsprecher unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers innerhalb der ersten zweidrei Monate eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten Woche des Lehrganges, für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Zugleich mit diesen Wahlen sind für die Klassensprecher jeweils ein, für den Schulsprecher zwei Stellvertreter zu wählen.

(7) Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Abs.2) beschließt. Auf die Abwahl ist Abs. 6 mit der Abweichung anzuwenden, daß zu diesem Zweck der Klassenvorstand bzw. der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer die jeweils Wahlberechtigten einzuberufen hat, wenn es ein Drittel von diesen verlangt. Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde.

(9) Bei Ausscheiden eines Schülervertreters aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Die Funktion des neugewählten Schülervertreters dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 6 durchzuführenden Wahl.

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