§ 17a Oö. KAG 1997 § 17a

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999
§ 17a

Spitalskatastrophenpläne

(1) Die Rechtsträger von bettenführenden Krankenanstalten haben unter Berücksichtigung insbesondere der Größe, der fachlichen Ausrichtung und der infrastrukturellen Situation, Spitalskatastrophenpläne zu erstellen, in denen Maßnahmen für die Bewältigung von besonderen, im Hinblick auf Art und Ausmaß nicht alltäglichen Gefahrenlagen in der Krankenanstalt (z.Bz. B. Brand, Seuchengefahr durch hochinfektiöse Erkrankungen) vorzusehen sind.

(2) Die Pläne gemäß Abs. 1 haben insbesondere festzulegen:

1.

die Rettungsmaßnahmen für Patienten aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich,

2.

die Sicherstellung wichtiger Daten, insbesondere Krankengeschichten,

3.

die Orte von Sammelplätzen,

4.

die im Einsatzfall verantwortlichen Personen und

5.

die Reihenfolge der im Einsatzfall zu alarmierenden Personen und Stellen.

(3) Die Rechtsträger der allgemeinen Krankenanstalten und der Sonderkrankenanstalten mit Akutaufnahme haben unter Berücksichtigung insbesondere der Größe, der fachlichen Ausrichtung und der infrastrukturellen Situation, in den Spitalskatastrophenplänen auch strukturelle und organisatorische Maßnahmen vorzusehen, die bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten infolge eines Großschadensereignisses (z.Bz. B. Unglücksfälle oder Elementarereignisse außergewöhnlichen Umfangs, Seuchen, Massenvergiftungen, radioaktive Verstrahlungen) die medizinische Versorgung einer Vielzahl von Patienten in kurzer Zeit ermöglichen.

(4) Die Pläne gemäß Abs. 3 haben insbesondere festzulegen

1.

wie viele Betten zusätzlich zu den systemisiertengenehmigten Betten bei Bedarf aufgestellt werden können,

2.

welche Liegenschaften im Fall eines Notstands als Notkrankenanstalt im Sinn des § 41 geeignet erscheinen,

3.

welche Maßnahmen für die Registrierung von Patienten zu treffen sind und

4.

die im Einsatzfall verantwortlichen Personen.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2009)

(5) Der Rechtsträger hat für eine entsprechende Unterweisung von Personen, die sich ständig im Gebäude aufhalten, Sorge zu tragen. Die Spitalskatastrophenpläne sind spätestens alle fünf Jahre auf ihre Aktualität zu überprüfen, bei Bedarf anzupassen oder neu zu erlassen. Bei der Erstellung oder außenwirksamen Änderung eines Spitalskatastrophenplans sind die Standortgemeinde und die Bezirkshauptmannschaft zu hören. Die Spitalskatastrophenpläne und jede wesentliche Änderung sind der Standortgemeinde, der Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung zu übermitteln.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Grundsätze über Inhalt und Form der Spitalskatastrophenpläne festlegen.

(Anm: LGBl. Nr. 99/2005)

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 10.09.2005 bis 31.08.2009
§ 17a

Spitalskatastrophenpläne

(1) Die Rechtsträger von bettenführenden Krankenanstalten haben unter Berücksichtigung insbesondere der Größe, der fachlichen Ausrichtung und der infrastrukturellen Situation, Spitalskatastrophenpläne zu erstellen, in denen Maßnahmen für die Bewältigung von besonderen, im Hinblick auf Art und Ausmaß nicht alltäglichen Gefahrenlagen in der Krankenanstalt (z.Bz. B. Brand, Seuchengefahr durch hochinfektiöse Erkrankungen) vorzusehen sind.

(2) Die Pläne gemäß Abs. 1 haben insbesondere festzulegen:

1.

die Rettungsmaßnahmen für Patienten aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich,

2.

die Sicherstellung wichtiger Daten, insbesondere Krankengeschichten,

3.

die Orte von Sammelplätzen,

4.

die im Einsatzfall verantwortlichen Personen und

5.

die Reihenfolge der im Einsatzfall zu alarmierenden Personen und Stellen.

(3) Die Rechtsträger der allgemeinen Krankenanstalten und der Sonderkrankenanstalten mit Akutaufnahme haben unter Berücksichtigung insbesondere der Größe, der fachlichen Ausrichtung und der infrastrukturellen Situation, in den Spitalskatastrophenplänen auch strukturelle und organisatorische Maßnahmen vorzusehen, die bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten infolge eines Großschadensereignisses (z.Bz. B. Unglücksfälle oder Elementarereignisse außergewöhnlichen Umfangs, Seuchen, Massenvergiftungen, radioaktive Verstrahlungen) die medizinische Versorgung einer Vielzahl von Patienten in kurzer Zeit ermöglichen.

(4) Die Pläne gemäß Abs. 3 haben insbesondere festzulegen

1.

wie viele Betten zusätzlich zu den systemisiertengenehmigten Betten bei Bedarf aufgestellt werden können,

2.

welche Liegenschaften im Fall eines Notstands als Notkrankenanstalt im Sinn des § 41 geeignet erscheinen,

3.

welche Maßnahmen für die Registrierung von Patienten zu treffen sind und

4.

die im Einsatzfall verantwortlichen Personen.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2009)

(5) Der Rechtsträger hat für eine entsprechende Unterweisung von Personen, die sich ständig im Gebäude aufhalten, Sorge zu tragen. Die Spitalskatastrophenpläne sind spätestens alle fünf Jahre auf ihre Aktualität zu überprüfen, bei Bedarf anzupassen oder neu zu erlassen. Bei der Erstellung oder außenwirksamen Änderung eines Spitalskatastrophenplans sind die Standortgemeinde und die Bezirkshauptmannschaft zu hören. Die Spitalskatastrophenpläne und jede wesentliche Änderung sind der Standortgemeinde, der Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung zu übermitteln.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Grundsätze über Inhalt und Form der Spitalskatastrophenpläne festlegen.

(Anm: LGBl. Nr. 99/2005)

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