§ 71 Bgld. LSG Beschwerde

Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Gegen Bescheide in den in § 69 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten können die Parteien binnen zweivier Wochen BerufungBeschwerde an die Schulbehördedas Landesverwaltungsgericht erheben. Die BerufungBeschwerde ist beimbei der Leiterin oder dem Leiter der Schule einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

(2) Gegen Entscheidungen in Zeugnissen ist nur in den Fällen, daß

a)

die Eignungsprüfung oder Einstufungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 24 und 26),

b)

der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist (§ 39 Abs. 7, § 43),

eine Berufung an die Schulbehörde zulässig. Die Berufung ist innerhalb einer Woche ab Zustellung der Entscheidung beim Schulleiter einzubringen. Der Schulleiter hat die Berufung unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilung sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde vorzulegen.

(3) Die Schulbehörde Das Landesverwaltungsgericht hat in den Fällen des Abs. 2über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, insoweit sich die Berufung auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit „Nicht genügend“ stützt,

a)

der Berufung stattzugeben, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, daß die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrundelag, unrichtig war; zugleich ist die betreffende Note neu festzusetzen;

b)

die Berufung abzuweisen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, daß die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrundelag, richtig war;

c)

das Verfahren zu unterbrechen, wenn die Unterlagen weder zu einer Entscheidung nach lit. a oder b ausreichen, und den Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen; wenn der Berufungswerber diese Prüfung nicht besteht oder zu dieser Prüfung nicht antritt, ist die Berufung abzuweisen; andernfalls ist ihr stattzugeben und die Note auf Grund des Ergebnisses der Prüfung neu festzusetzen.

(4) Für die Durchführungspätestens aber binnen zwei Monaten ab Einlangen der kommissionellen Prüfung im Sinne des Abs. 3 lit. c gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 42 Abs. 5) mit der Maßgabe, daß die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der VorsitzendeBeschwerde zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.07.1985 bis 31.12.2013

(1) Gegen Bescheide in den in § 69 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten können die Parteien binnen zweivier Wochen BerufungBeschwerde an die Schulbehördedas Landesverwaltungsgericht erheben. Die BerufungBeschwerde ist beimbei der Leiterin oder dem Leiter der Schule einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

(2) Gegen Entscheidungen in Zeugnissen ist nur in den Fällen, daß

a)

die Eignungsprüfung oder Einstufungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 24 und 26),

b)

der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist (§ 39 Abs. 7, § 43),

eine Berufung an die Schulbehörde zulässig. Die Berufung ist innerhalb einer Woche ab Zustellung der Entscheidung beim Schulleiter einzubringen. Der Schulleiter hat die Berufung unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilung sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde vorzulegen.

(3) Die Schulbehörde Das Landesverwaltungsgericht hat in den Fällen des Abs. 2über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, insoweit sich die Berufung auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit „Nicht genügend“ stützt,

a)

der Berufung stattzugeben, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, daß die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrundelag, unrichtig war; zugleich ist die betreffende Note neu festzusetzen;

b)

die Berufung abzuweisen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, daß die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrundelag, richtig war;

c)

das Verfahren zu unterbrechen, wenn die Unterlagen weder zu einer Entscheidung nach lit. a oder b ausreichen, und den Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen; wenn der Berufungswerber diese Prüfung nicht besteht oder zu dieser Prüfung nicht antritt, ist die Berufung abzuweisen; andernfalls ist ihr stattzugeben und die Note auf Grund des Ergebnisses der Prüfung neu festzusetzen.

(4) Für die Durchführungspätestens aber binnen zwei Monaten ab Einlangen der kommissionellen Prüfung im Sinne des Abs. 3 lit. c gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 42 Abs. 5) mit der Maßgabe, daß die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der VorsitzendeBeschwerde zu entscheiden.

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