§ 88 Bgld. LSG Schulerhalter

Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

(1) Eine Privatschule zu führen ist berechtigt

a)

jeder österreichische Staatsbürger oder Angehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der voll handlungsfähig und in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht verläßlich ist;

b)

jede Gebietskörperschaft, jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und jede sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts;

c)

jede sonstige juristische Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach lit. a erfüllen.

(2) Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sowie juristische Personen, deren vertretungsbefugte Organe die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können Privatschulen führen, wenn sie oder ihre vertretungsbefugten Organe voll handlungsfähig, in sittlicher Hinsicht verläßlich und keine nachteiligen Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zu erwarten sind. Durch Staatsverträge begründete Rechte werden hiedurch nicht berührt.

(3) Die finanzielle, personelle und räumliche Vorsoge für die Führung der Schule ist Aufgabe des Schulerhalters.

(4) Der Schulerhalter hat jede Veränderung der Organisation der Privatschule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 30.07.1985 bis 31.12.1992

(1) Eine Privatschule zu führen ist berechtigt

a)

jeder österreichische Staatsbürger oder Angehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der voll handlungsfähig und in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht verläßlich ist;

b)

jede Gebietskörperschaft, jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und jede sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts;

c)

jede sonstige juristische Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach lit. a erfüllen.

(2) Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sowie juristische Personen, deren vertretungsbefugte Organe die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können Privatschulen führen, wenn sie oder ihre vertretungsbefugten Organe voll handlungsfähig, in sittlicher Hinsicht verläßlich und keine nachteiligen Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zu erwarten sind. Durch Staatsverträge begründete Rechte werden hiedurch nicht berührt.

(3) Die finanzielle, personelle und räumliche Vorsoge für die Führung der Schule ist Aufgabe des Schulerhalters.

(4) Der Schulerhalter hat jede Veränderung der Organisation der Privatschule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.

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