§ 13 Bgld. L-GBG Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2006 bis 31.12.9999

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 4 isthat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer auf ihr oder sein Verlangen gegenüber dem Rechtsträger, der diese Verletzung zu vertreten hat, Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einzubeziehenoder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Stand vor dem 15.02.2006

In Kraft vom 01.10.1997 bis 15.02.2006

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 4 isthat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer auf ihr oder sein Verlangen gegenüber dem Rechtsträger, der diese Verletzung zu vertreten hat, Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einzubeziehenoder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

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