§ 18a Bgld. L-GBG

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.05.2023 bis 31.12.9999
Liegt eine Mehrfachdiskriminierung nach diesem Gesetz und nach dem Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, LGBl. Nr. 84/2005, in der jeweils geltenden Fassung, vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 04.05.2023

In Kraft vom 01.03.2010 bis 04.05.2023
Liegt eine Mehrfachdiskriminierung nach diesem Gesetz und nach dem Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, LGBl. Nr. 84/2005, in der jeweils geltenden Fassung, vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

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