§ 18b Bgld. L-GBG Erlittene persönliche Beeinträchtigung

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2013 bis 31.12.9999

Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2013 bis 31.12.9999

Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.

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