§ 20 Bgld. L-GBG Einteilung

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2010 bis 31.12.9999

Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinne des 2. und des 4. Hauptstückes dieses Gesetzes besonders zu befassen haben, sind:

1.

die Gleichbehandlungskommission (§§ 21 - 25),

2.

die Gleichbehandlungsbeauftragten (§§ 26 und 27) und

3.

die Kontaktfrauen (§§ 28 und 29).

Stand vor dem 28.02.2010

In Kraft vom 01.10.1997 bis 28.02.2010

Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinne des 2. und des 4. Hauptstückes dieses Gesetzes besonders zu befassen haben, sind:

1.

die Gleichbehandlungskommission (§§ 21 - 25),

2.

die Gleichbehandlungsbeauftragten (§§ 26 und 27) und

3.

die Kontaktfrauen (§§ 28 und 29).

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