§ 72 Oö. KAG 1997

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) VersicherungsträgerTräger der Krankenversicherung im Sinn der §§ 64 bis 69 sindist die Träger der Krankenversicherung (§ 23 Abs. 1 ASVG)Österreichische Gesundheitskasse.

(2) Im Rahmen der in den §§ 64 bis 69 geregelten Beziehungen zu den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten sind den Krankenversicherungsträgernder Österreichischen Gesundheitskasse gleichgestellt

1.

die Unfallversicherungsträger (§ 24 ASVG),

2.

die Pensionsversicherungsträger (§ 25 ASVG),

3.

die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbständigen als Träger der Pensionsversicherung (§ 15 GSVG)Unfallversicherung und der Pensionsversicherung.

4. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung (§ 13 BSVG).

(3) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes - mit Ausnahme jener des § 64 - sind ferner entsprechend anzuwenden auf die Beziehungen der Rechtsträger der öffentlichenöffentlicher Krankenanstalten zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Gewerblichen Selbständigen-KrankenversicherungEisenbahnen und zur Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese Versicherungsanstalt als Träger der Krankenversicherung im Sinn des § 473 Abs. 1 ASVG in Betracht kommt, sowieBergbau und zur Sozialversicherungsanstalt der BauernSelbständigen, jeweils als Träger der Krankenversicherung.

(Anm: LGBl. Nr. 125/2019)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.11.1997 bis 31.12.2019

(1) VersicherungsträgerTräger der Krankenversicherung im Sinn der §§ 64 bis 69 sindist die Träger der Krankenversicherung (§ 23 Abs. 1 ASVG)Österreichische Gesundheitskasse.

(2) Im Rahmen der in den §§ 64 bis 69 geregelten Beziehungen zu den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten sind den Krankenversicherungsträgernder Österreichischen Gesundheitskasse gleichgestellt

1.

die Unfallversicherungsträger (§ 24 ASVG),

2.

die Pensionsversicherungsträger (§ 25 ASVG),

3.

die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbständigen als Träger der Pensionsversicherung (§ 15 GSVG)Unfallversicherung und der Pensionsversicherung.

4. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung (§ 13 BSVG).

(3) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes - mit Ausnahme jener des § 64 - sind ferner entsprechend anzuwenden auf die Beziehungen der Rechtsträger der öffentlichenöffentlicher Krankenanstalten zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Gewerblichen Selbständigen-KrankenversicherungEisenbahnen und zur Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese Versicherungsanstalt als Träger der Krankenversicherung im Sinn des § 473 Abs. 1 ASVG in Betracht kommt, sowieBergbau und zur Sozialversicherungsanstalt der BauernSelbständigen, jeweils als Träger der Krankenversicherung.

(Anm: LGBl. Nr. 125/2019)

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