§ 78 Oö. KAG 1997 § 78

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten.

(2) Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht und bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht unterliegen, auch die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die beabsichtigte Maßnahme die Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege gefährden würde. Die Landesregierung hat im Fall einer Fondskrankenanstalt das Bundesministerium für Gesundheit und Frauendas Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium von der Sachlage in Kenntnis zu setzen. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006, 73/2018)

Stand vor dem 27.09.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 27.09.2018

(1) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten.

(2) Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht und bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht unterliegen, auch die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die beabsichtigte Maßnahme die Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege gefährden würde. Die Landesregierung hat im Fall einer Fondskrankenanstalt das Bundesministerium für Gesundheit und Frauendas Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium von der Sachlage in Kenntnis zu setzen. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006, 73/2018)

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