§ 86e Oö. KAG 1997 § 86e

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Entschädigung besteht in der Zuwendung eines Geldbetrags bis zu 70.000 Euro. Bei der Bemessung der Entschädigung ist auf die Art und das Ausmaß des entstandenen Schadens und auf die finanziellen Mittel des Fonds Bedacht zu nehmen. Bei Dauerschäden mit besonders großer Schadenshöhe kann eine Entschädigung bis maximal 100.000 Euro gewährt werden. (Anm: LGBl. Nr. 99/2005, 70/2012)

(2) Die Gewährung einer Entschädigung setzt voraus, dass

1.

eine außergerichtliche Prüfung durch die Patientenvertretung oder durch die Schiedsstelle für Behandlungszwischenfälle bei der Ärztekammer für Oberösterreich stattgefunden hat,

2.

die Entschädigungskommission zur Ansicht gelangt, dass eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist oder die Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegende Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat, und

3.

nicht wegen desselben Schadensfalles aus demselben Rechtsgrund ein Schadenersatzbetrag gerichtlich zuerkannt oder eine Geldleistung ausbezahlt wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 70/2011)

(3) Ein Ansuchen auf Entschädigung ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb eines Jahres nach Abschluss der außergerichtlichen Prüfung gemäß Abs. 2 Z 1 oder Beendigung eines zivilgerichtlichen Verfahrens zu stellen. Dem Ansuchen auf Entschädigung sind jedenfalls anzuschließen:

1.

die zur Beurteilung des Falles nötigen Unterlagen, soweit dies zumutbar ist, und

2.

eine Erklärung des Patienten, dass dieser alle Angehörigen von Gesundheitsberufen dem Fonds und seinen Organen gegenüber von beruflichen Verschwiegenheitspflichten entbindet und der Einsicht in Krankengeschichten und sonstige Unterlagen sowie der Einholung von Informationen ausdrücklich zustimmt, soweit dies zur Beurteilung eines Falles unbedingt erforderlich ist.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2014)

(4) Auf eine Entschädigung besteht kein Rechtsanspruch. Gegen eine Entscheidung der Entschädigungskommission, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung gewährt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

(5) Erhält ein Patient, nachdem eine Entschädigung durch den Fonds ausbezahlt wurde, wegen desselben Schadensfalles aus demselben Rechtsgrund einen Schadenersatzbetrag gerichtlich zuerkannt oder eine Geldleistung ausbezahlt, ist der Patient verpflichtet, dies dem Fonds mitzuteilen und die vom Fonds erhaltene Entschädigung in Höhe des zuerkannten Schadenersatzbetrages oder der ausbezahlten Geldleistung an den Fonds zurückzuzahlen. Der Fonds kann außerdem vom Patienten die Abtretung seiner Rechte gemäß § 1422 ABGB verlangen. Bei Vorliegen eines sozialen Härtefalles kann die Entschädigungskommission auf die Rückforderung entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teilbetrages verzichten.

(6) Die Gerichte haben dem Fonds auf dessen Ersuchen Akteneinsicht zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder Rückforderung einer Entschädigung zu gewähren.

(Anm: LGBl. Nr. 31/2002)

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.07.2014

(1) Die Entschädigung besteht in der Zuwendung eines Geldbetrags bis zu 70.000 Euro. Bei der Bemessung der Entschädigung ist auf die Art und das Ausmaß des entstandenen Schadens und auf die finanziellen Mittel des Fonds Bedacht zu nehmen. Bei Dauerschäden mit besonders großer Schadenshöhe kann eine Entschädigung bis maximal 100.000 Euro gewährt werden. (Anm: LGBl. Nr. 99/2005, 70/2012)

(2) Die Gewährung einer Entschädigung setzt voraus, dass

1.

eine außergerichtliche Prüfung durch die Patientenvertretung oder durch die Schiedsstelle für Behandlungszwischenfälle bei der Ärztekammer für Oberösterreich stattgefunden hat,

2.

die Entschädigungskommission zur Ansicht gelangt, dass eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist oder die Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegende Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat, und

3.

nicht wegen desselben Schadensfalles aus demselben Rechtsgrund ein Schadenersatzbetrag gerichtlich zuerkannt oder eine Geldleistung ausbezahlt wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 70/2011)

(3) Ein Ansuchen auf Entschädigung ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb eines Jahres nach Abschluss der außergerichtlichen Prüfung gemäß Abs. 2 Z 1 oder Beendigung eines zivilgerichtlichen Verfahrens zu stellen. Dem Ansuchen auf Entschädigung sind jedenfalls anzuschließen:

1.

die zur Beurteilung des Falles nötigen Unterlagen, soweit dies zumutbar ist, und

2.

eine Erklärung des Patienten, dass dieser alle Angehörigen von Gesundheitsberufen dem Fonds und seinen Organen gegenüber von beruflichen Verschwiegenheitspflichten entbindet und der Einsicht in Krankengeschichten und sonstige Unterlagen sowie der Einholung von Informationen ausdrücklich zustimmt, soweit dies zur Beurteilung eines Falles unbedingt erforderlich ist.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2014)

(4) Auf eine Entschädigung besteht kein Rechtsanspruch. Gegen eine Entscheidung der Entschädigungskommission, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung gewährt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

(5) Erhält ein Patient, nachdem eine Entschädigung durch den Fonds ausbezahlt wurde, wegen desselben Schadensfalles aus demselben Rechtsgrund einen Schadenersatzbetrag gerichtlich zuerkannt oder eine Geldleistung ausbezahlt, ist der Patient verpflichtet, dies dem Fonds mitzuteilen und die vom Fonds erhaltene Entschädigung in Höhe des zuerkannten Schadenersatzbetrages oder der ausbezahlten Geldleistung an den Fonds zurückzuzahlen. Der Fonds kann außerdem vom Patienten die Abtretung seiner Rechte gemäß § 1422 ABGB verlangen. Bei Vorliegen eines sozialen Härtefalles kann die Entschädigungskommission auf die Rückforderung entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teilbetrages verzichten.

(6) Die Gerichte haben dem Fonds auf dessen Ersuchen Akteneinsicht zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder Rückforderung einer Entschädigung zu gewähren.

(Anm: LGBl. Nr. 31/2002)

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