§ 89 Oö. KAG 1997 § 89

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Geht eineEine von einer physischen Person betriebene private Krankenanstalt im Erbweg zur Gänze, die nach dem Tod des Rechtsträgers auf die im AbsWitwe bzw. 2 bezeichneten Personen über, können dieseden Witwer oder die Krankenanstaltüberlebende eingetragene Partnerin bzw. den überlebenden eingetragenen Partner oder auf minderjährige Nachkommen übergeht, kann auf Grund der altenursprünglichen Betriebsbewilligung nach Maßgabevon diesen Personen, bei Nachkommen auf deren Rechnung bis zur Erreichung der Abs. 2 und 3Volljährigkeit des Jüngsten von ihnen durch einen geeigneten Vertreter, weiter betreiben, wennbetrieben werden. Treten mehrere dieser Personen die Rechtsnachfolge hinsichtlich des Betriebs der Krankenanstalt an, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinschaftlich zu. Der Fortbetrieb ist der Landesregierung binnen einemeinen Monat nach der Einantwortung des Nachlasses der Landesregierung angezeigt wurdeanzuzeigen. Jede dieser Personen kann auf das Fortbetriebsrecht verzichten.

(2) Für folgende Personen besteht das Fortbetriebsrecht aufDie Landesregierung hat innerhalb von acht Wochen nach Einbringung der Anzeige den Fortbetrieb der Krankenanstalt zu untersagen, wenn die im nachstehenden genannte Dauer:Witwe bzw. der Witwer oder die überlebende eingetragene Partnerin bzw. der überlebende eingetragene Partner oder der Vertreter die für die Errichtung einer Krankenanstalt erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt.

1.

für die Witwe auf die Dauer des Witwenstandes;

2.

für minderjährige Deszendenten des Erblassers, bis der jüngste volljährig geworden ist;

3.

für die Witwe und minderjährige Deszendenten des Erblassers auf die Dauer des Witwenstandes oder bis der jüngste Deszendent volljährig geworden ist.

(3) Steht einer der DeszendentenNachkommen in Berufsausbildung, ist das Fortbetriebsrecht zur Vollendung der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 32. Lebensjahr, über Antrag von der Landesregierung zu verlängern.

(4) AufWährend der Dauer der Verlassenschaftsabhandlung kann die Krankenanstalt von der mit der Verwaltung des Nachlasses betrauten Person auf Grund der ursprünglichen Betriebsbewilligung auf Rechnung des ruhenden Nachlasses kann die Krankenanstalt auf Grund der alten Betriebsbewilligung zwei Jahre lang fortbetrieben werden. DieDer Fortbetrieb ist der Landesregierung kann darüber hinaus einen Fortbetrieb für Rechnungbinnen einem Monat nach dem Tod des ruhenden Nachlasses bewilligen, wenn die nachRechtsträgers anzuzeigen.

(Anm: § 810 ABGBLGBl.Nr. 54/2012 mit der Verwaltung der Verlassenschaft betraute Person zu dem im Abs. 2 und 3 aufgezählten Personenkreis gehört.)

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 15.11.1997 bis 30.06.2012

(1) Geht eineEine von einer physischen Person betriebene private Krankenanstalt im Erbweg zur Gänze, die nach dem Tod des Rechtsträgers auf die im AbsWitwe bzw. 2 bezeichneten Personen über, können dieseden Witwer oder die Krankenanstaltüberlebende eingetragene Partnerin bzw. den überlebenden eingetragenen Partner oder auf minderjährige Nachkommen übergeht, kann auf Grund der altenursprünglichen Betriebsbewilligung nach Maßgabevon diesen Personen, bei Nachkommen auf deren Rechnung bis zur Erreichung der Abs. 2 und 3Volljährigkeit des Jüngsten von ihnen durch einen geeigneten Vertreter, weiter betreiben, wennbetrieben werden. Treten mehrere dieser Personen die Rechtsnachfolge hinsichtlich des Betriebs der Krankenanstalt an, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinschaftlich zu. Der Fortbetrieb ist der Landesregierung binnen einemeinen Monat nach der Einantwortung des Nachlasses der Landesregierung angezeigt wurdeanzuzeigen. Jede dieser Personen kann auf das Fortbetriebsrecht verzichten.

(2) Für folgende Personen besteht das Fortbetriebsrecht aufDie Landesregierung hat innerhalb von acht Wochen nach Einbringung der Anzeige den Fortbetrieb der Krankenanstalt zu untersagen, wenn die im nachstehenden genannte Dauer:Witwe bzw. der Witwer oder die überlebende eingetragene Partnerin bzw. der überlebende eingetragene Partner oder der Vertreter die für die Errichtung einer Krankenanstalt erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt.

1.

für die Witwe auf die Dauer des Witwenstandes;

2.

für minderjährige Deszendenten des Erblassers, bis der jüngste volljährig geworden ist;

3.

für die Witwe und minderjährige Deszendenten des Erblassers auf die Dauer des Witwenstandes oder bis der jüngste Deszendent volljährig geworden ist.

(3) Steht einer der DeszendentenNachkommen in Berufsausbildung, ist das Fortbetriebsrecht zur Vollendung der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 32. Lebensjahr, über Antrag von der Landesregierung zu verlängern.

(4) AufWährend der Dauer der Verlassenschaftsabhandlung kann die Krankenanstalt von der mit der Verwaltung des Nachlasses betrauten Person auf Grund der ursprünglichen Betriebsbewilligung auf Rechnung des ruhenden Nachlasses kann die Krankenanstalt auf Grund der alten Betriebsbewilligung zwei Jahre lang fortbetrieben werden. DieDer Fortbetrieb ist der Landesregierung kann darüber hinaus einen Fortbetrieb für Rechnungbinnen einem Monat nach dem Tod des ruhenden Nachlasses bewilligen, wenn die nachRechtsträgers anzuzeigen.

(Anm: § 810 ABGBLGBl.Nr. 54/2012 mit der Verwaltung der Verlassenschaft betraute Person zu dem im Abs. 2 und 3 aufgezählten Personenkreis gehört.)

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