§ 92 Oö. KAG 1997 § 92

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

Hat eine diensthabende Ärztin oder ein diensthabender Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt gemäß der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Blutabnahme

1.

zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes oder

2.

nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt,

vorzunehmen, ist der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt verpflichtet, der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt die zur Blutabnahme erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen.

vorzunehmen, ist der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt verpflichtet, der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt die zur Blutabnahme erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl. Nr. 44/2003)

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.07.2014

Hat eine diensthabende Ärztin oder ein diensthabender Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt gemäß der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Blutabnahme

1.

zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes oder

2.

nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt,

vorzunehmen, ist der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt verpflichtet, der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt die zur Blutabnahme erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen.

vorzunehmen, ist der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt verpflichtet, der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt die zur Blutabnahme erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl. Nr. 44/2003)

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