§ 2 Bgld. LDAG

Burgenländisches Landeslehrer-Dienstrechtsausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

§ 1 gilt auch für Berufsschulen, an denen kein ständiger Stellvertreter des Leiters gemäß § 52 Abs. 11 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 7/2003BGBl. I Nr. 8/2014, bestellt ist; dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bezirksschulinspektors der zuständige Landesschulinspektor und an die Stelle des Bezirksschulrates der Landesschulrat für Burgenland tritt.

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 09.07.2003 bis 31.07.2014

§ 1 gilt auch für Berufsschulen, an denen kein ständiger Stellvertreter des Leiters gemäß § 52 Abs. 11 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 7/2003BGBl. I Nr. 8/2014, bestellt ist; dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bezirksschulinspektors der zuständige Landesschulinspektor und an die Stelle des Bezirksschulrates der Landesschulrat für Burgenland tritt.

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