§ 3 Oö. NotifG (weggefallen)

Oö. Notifikationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 3

Notifikation

(1) Jeder Entwurf zu einem Landesgesetz, zu Verordnungen und zu sonstigen allgemeinen Vorschriften von Landesbehörden, der technische Vorschriften enthält, sowie jeder Entwurf zu allgemeinen technischen De-facto-Vorschriften von Landesbehörden ist dem Bund zur Weiterleitung an die zuständigen europäischen oder internationalen Organe zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn es sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handeltNotifG seit 28.02.2018 weggefallen. In diesem Fall genügt die Mitteilung dieser Norm. Die Übermittlung oder Mitteilung hat durch die für die Erlassung oder den Abschluß zuständige Behörde oder Stelle zu erfolgen.

(2) Mit dem Entwurf sind gleichzeitig die Gründe mitzuteilen, die die Festlegung der technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Wenn dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist, ist gleichzeitig der Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuteilen, soweit deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs notwendig ist. Sofern die vertrauliche Behandlung verlangt wird, ist dies zu begründen.

(3) Eine weitere Mitteilung in dieser Art und Weise ist zu machen, wenn am Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen oder technische Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.

(4) Zielt der Entwurf insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, sind zusätzlich zu übermitteln:

1.

eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Ersatzprodukte und

2.

- sofern verfügbar - die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen der Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig einschließlich einer Risikoanalyse.

(5) Eine Notifikation der Entwürfe, die technische Vorschriften enthalten, ist nicht erforderlich, wenn

1.

mit ihnen verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nachgekommen wird, mit denen technische Spezifikationen in Kraft gesetzt werden;

2.

mit ihnen Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllt werden, mit dem gemeinsame technische Spezifikationen in der Gemeinschaft in Kraft gesetzt werden;

3.

Schutzklauseln in Anspruch genommen werden, die in verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthalten sind;

4.

Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl.Nr. L 228 vom 11.8.1992, S. 24, Anwendung findet;

5.

mit ihnen einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nachgekommen wird;

6.

mit ihnen eine technische Vorschrift im Sinn des § 2 Z. 2 zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission geändert wird.

(6) Abs. 5 gilt nur soweit, als nicht staatsvertragliche Bestimmungen anderes vorsehen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 28.03.1998 bis 28.02.2018
§ 3

Notifikation

(1) Jeder Entwurf zu einem Landesgesetz, zu Verordnungen und zu sonstigen allgemeinen Vorschriften von Landesbehörden, der technische Vorschriften enthält, sowie jeder Entwurf zu allgemeinen technischen De-facto-Vorschriften von Landesbehörden ist dem Bund zur Weiterleitung an die zuständigen europäischen oder internationalen Organe zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn es sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handeltNotifG seit 28.02.2018 weggefallen. In diesem Fall genügt die Mitteilung dieser Norm. Die Übermittlung oder Mitteilung hat durch die für die Erlassung oder den Abschluß zuständige Behörde oder Stelle zu erfolgen.

(2) Mit dem Entwurf sind gleichzeitig die Gründe mitzuteilen, die die Festlegung der technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Wenn dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist, ist gleichzeitig der Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuteilen, soweit deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs notwendig ist. Sofern die vertrauliche Behandlung verlangt wird, ist dies zu begründen.

(3) Eine weitere Mitteilung in dieser Art und Weise ist zu machen, wenn am Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen oder technische Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.

(4) Zielt der Entwurf insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, sind zusätzlich zu übermitteln:

1.

eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Ersatzprodukte und

2.

- sofern verfügbar - die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen der Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig einschließlich einer Risikoanalyse.

(5) Eine Notifikation der Entwürfe, die technische Vorschriften enthalten, ist nicht erforderlich, wenn

1.

mit ihnen verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nachgekommen wird, mit denen technische Spezifikationen in Kraft gesetzt werden;

2.

mit ihnen Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllt werden, mit dem gemeinsame technische Spezifikationen in der Gemeinschaft in Kraft gesetzt werden;

3.

Schutzklauseln in Anspruch genommen werden, die in verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthalten sind;

4.

Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl.Nr. L 228 vom 11.8.1992, S. 24, Anwendung findet;

5.

mit ihnen einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nachgekommen wird;

6.

mit ihnen eine technische Vorschrift im Sinn des § 2 Z. 2 zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission geändert wird.

(6) Abs. 5 gilt nur soweit, als nicht staatsvertragliche Bestimmungen anderes vorsehen.

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