§ 4 Oö. NotifG (weggefallen)

Oö. Notifikationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 4

Anhörungsfristen und Sofortmaßnahmen

(1) Die Fassung eines Gesetzesbeschlusses im Landtag, der technische Vorschriften enthält, die Kundmachung einer Verordnung und die Erlassung einer sonstigen allgemeinen Vorschrift, die technische Vorschriften enthält sowie die Erlassung oder der Abschluß von allgemeinen technischen De-facto-Vorschriften ist erst nach Ablauf einer dreimonatigen Anhörungsfrist zulässig. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen KommissionNotifG seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Die Frist verlängert sich

1.

für den Entwurf einer technischen Vorschrift in Form einer freiwilligen Vereinbarung, bei der das Land Oberösterreich Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen und sonstiger Vorschriften mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezweckt, auf vier Monate, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung im Rahmen des Notifikationsverfahrens eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;

2.

für jeden anderen Entwurf einer technischen Vorschrift

a)

auf sechs Monate, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;

b)

auf zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung entweder

-

ihre Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinn des Art. 189 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrages über die Europäische Union vorzuschlagen oder anzunehmen, oder

-

die Feststellung bekanntgibt, daß der Entwurf der technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für den dem Rat der Europäischen Gemeinschaft ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinn des Art. 189 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrages über die Europäische Union vorgelegt worden ist;

c)

auf 18 Monate, wenn der Rat der Europäischen Gemeinschaft innerhalb der vorstehenden zwölfmonatigen Frist einen gemeinsamen Standpunkt festlegt.

(3) Die Fristen nach Abs. 2 Z. 2 lit. b und c gelten nicht mehr,

1.

wenn die Europäische Kommission mitteilt, daß sie auf ihre Absicht verzichtet, eine verbindliche gemeinschaftsrechtliche Bestimmung vorzuschlagen oder zu erlassen, oder

2.

wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfs oder Vorschlags mitteilt, oder

3.

sobald eine verbindliche gemeinschaftsrechtliche Bestimmung von der Europäischen Kommission oder vom Rat der Europäischen Gemeinschaft erlassen worden ist.

(4) Die Anhörungsfristen gelten nicht, wenn die Beschlußfassung eines Landesgesetzes oder die Erlassung einer Verordnung aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Gesundheitsschutz von Menschen und Tieren, der Erhaltung von Pflanzen oder auf die Sicherheit beziehen, ohne Möglichkeit vorheriger Konsultationen in kürzerer Frist notwendig ist. Die Dringlichkeit ist in der Notifikation nach § 3 zu begründen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht

1.

in den im § 3 Abs. 5 genannten Fällen;

2.

für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen werden, wenn diese Bestimmungen kein Hindernis für den freien Warenverkehr darstellen;

3.

für technische Vorschriften, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse Einfluß haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Vorschriften fördern; dies gilt nicht für technische Vorschriften, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.

(6) Sofern staatsvertragliche Bestimmungen ausdrücklich andere Fristen festlegen, müssen auch diese eingehalten werden.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 28.03.1998 bis 28.02.2018
§ 4

Anhörungsfristen und Sofortmaßnahmen

(1) Die Fassung eines Gesetzesbeschlusses im Landtag, der technische Vorschriften enthält, die Kundmachung einer Verordnung und die Erlassung einer sonstigen allgemeinen Vorschrift, die technische Vorschriften enthält sowie die Erlassung oder der Abschluß von allgemeinen technischen De-facto-Vorschriften ist erst nach Ablauf einer dreimonatigen Anhörungsfrist zulässig. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen KommissionNotifG seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Die Frist verlängert sich

1.

für den Entwurf einer technischen Vorschrift in Form einer freiwilligen Vereinbarung, bei der das Land Oberösterreich Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen und sonstiger Vorschriften mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezweckt, auf vier Monate, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung im Rahmen des Notifikationsverfahrens eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;

2.

für jeden anderen Entwurf einer technischen Vorschrift

a)

auf sechs Monate, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;

b)

auf zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung entweder

-

ihre Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinn des Art. 189 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrages über die Europäische Union vorzuschlagen oder anzunehmen, oder

-

die Feststellung bekanntgibt, daß der Entwurf der technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für den dem Rat der Europäischen Gemeinschaft ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinn des Art. 189 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrages über die Europäische Union vorgelegt worden ist;

c)

auf 18 Monate, wenn der Rat der Europäischen Gemeinschaft innerhalb der vorstehenden zwölfmonatigen Frist einen gemeinsamen Standpunkt festlegt.

(3) Die Fristen nach Abs. 2 Z. 2 lit. b und c gelten nicht mehr,

1.

wenn die Europäische Kommission mitteilt, daß sie auf ihre Absicht verzichtet, eine verbindliche gemeinschaftsrechtliche Bestimmung vorzuschlagen oder zu erlassen, oder

2.

wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfs oder Vorschlags mitteilt, oder

3.

sobald eine verbindliche gemeinschaftsrechtliche Bestimmung von der Europäischen Kommission oder vom Rat der Europäischen Gemeinschaft erlassen worden ist.

(4) Die Anhörungsfristen gelten nicht, wenn die Beschlußfassung eines Landesgesetzes oder die Erlassung einer Verordnung aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Gesundheitsschutz von Menschen und Tieren, der Erhaltung von Pflanzen oder auf die Sicherheit beziehen, ohne Möglichkeit vorheriger Konsultationen in kürzerer Frist notwendig ist. Die Dringlichkeit ist in der Notifikation nach § 3 zu begründen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht

1.

in den im § 3 Abs. 5 genannten Fällen;

2.

für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen werden, wenn diese Bestimmungen kein Hindernis für den freien Warenverkehr darstellen;

3.

für technische Vorschriften, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse Einfluß haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Vorschriften fördern; dies gilt nicht für technische Vorschriften, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.

(6) Sofern staatsvertragliche Bestimmungen ausdrücklich andere Fristen festlegen, müssen auch diese eingehalten werden.

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