§ 5 Oö. NotifG (weggefallen)

Oö. Notifikationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 5

Berücksichtigung von Bemerkungen

Werden von den zuständigen europäischen oder internationalen Organen oder anderen Mitgliedstaaten Bemerkungen zum Entwurf der technischen Vorschrift vorgebracht, sind diese soweit wie möglich zu berücksichtigen. NotifG seit 28.02.2018 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 28.03.1998 bis 28.02.2018
§ 5

Berücksichtigung von Bemerkungen

Werden von den zuständigen europäischen oder internationalen Organen oder anderen Mitgliedstaaten Bemerkungen zum Entwurf der technischen Vorschrift vorgebracht, sind diese soweit wie möglich zu berücksichtigen. NotifG seit 28.02.2018 weggefallen.

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