§ 11 Bgld. KAG 2000 Verlegung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums

Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999

(1) Jede Verlegung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums an einen anderen Betriebsort bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Im Bewilligungsverfahren sind die §§ 5 bis 77a anzuwenden.

Stand vor dem 28.12.2011

In Kraft vom 21.07.2000 bis 28.12.2011

(1) Jede Verlegung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums an einen anderen Betriebsort bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Im Bewilligungsverfahren sind die §§ 5 bis 77a anzuwenden.

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