§ 19 Bgld. KAG 2000 Leitung

Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 19

Kollegiale Führung

Mit der(1) Die Leitung dervon Krankenanstalten verbundene Aufgabenkann monokratisch oder kollegial organisiert sein.

(2) Kollegial bedeutet die Leitung in jenen Angelegenheiten, die den Verantwortungsbereich des ärztlichen Leiters, Verwaltungsleiters und des Leiters des Pflegedienstespflegerischen Bereich sowie den Verwaltungsbereich gemeinsam berühren, sind von diesen Führungskräften durch gegenseitige Information, Anhörung bzw. Beratung zu erörtern und zu erfüllen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 21.07.2000 bis 31.12.2004

§ 19

Kollegiale Führung

Mit der(1) Die Leitung dervon Krankenanstalten verbundene Aufgabenkann monokratisch oder kollegial organisiert sein.

(2) Kollegial bedeutet die Leitung in jenen Angelegenheiten, die den Verantwortungsbereich des ärztlichen Leiters, Verwaltungsleiters und des Leiters des Pflegedienstespflegerischen Bereich sowie den Verwaltungsbereich gemeinsam berühren, sind von diesen Führungskräften durch gegenseitige Information, Anhörung bzw. Beratung zu erörtern und zu erfüllen.

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