§ 1a GHO 2015 (weggefallen)

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.

Abgang: ist der Betrag, um den im Voranschlag die Ausgaben höher sind als die Einnahmen.

2.

Abschreibung (Erlassung): ist der Verzicht auf eine Forderung der Gemeinde.

3.

Absetzung: ist die Beseitigung oder Verminderung eines schon verbuchten Betrages oder eine Berichtigung.

4.

Außerordentliche Ausgaben: sind jene Ausgaben, die der Art nach nur vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Wirtschaftsrahmen erheblich überschreiten und ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen bedeckt werden müssen.

5.

Außerordentliche Einnahmen: sind die im § 67 Abs. 5 Bgld. GemO 2003 aufgezählten Einnahmen.

6.

Außerplanmäßige Ausgaben: sind Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind.

7.

Bedarfszuweisungen: sind Geldbeträge, die auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes von den Erträgen der gemeinschaftlichen Bundesabgaben zurückbehalten und zur Deckung von außergewöhnlichen Erfordernissen einzelner Gemeinden von der Landesregierung gewährt werden.

8.

Bestandsverlagerungen: sind Umbuchungen von Beträgen von Konto zu Konto und von einem Konto auf bar oder umgekehrt.

9.

Dienstpostenplan: ist ein Verzeichnis sämtlicher zur Besetzung vorgesehener Dienstposten einer Gebietskörperschaft, gegliedert nach Dienstzweigen sowie nach der Art der Anstellung und Entlohnung.

10.

Doppik: ist die Art der kaufmännischen Buchführung, die den Zweck verfolgt, Gewinn oder Verlust einer wirtschaftlichen Unternehmung in einem Wirtschaftsjahr zu ermitteln.

11.

Durchlaufende Gebarung: umfasst jene Gebarungsfälle, die nicht endgültig in Beziehung auf eine Haushaltsstelle zu verbuchen sind.

12.

Ertragsanteile: sind die auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes den Gemeinden zukommenden Anteile an den Erträgen der gemeinschaftlichen Bundesabgaben.

13.

Fehlbetrag: ist der Betrag, um den im Rechnungsabschluss die Ausgaben höher sind als die Einnahmen.

14.

Gemeindekassa: ist die Bargeldkassa der Gemeinde.

15.

Gemeindekasse: umfasst den baren und unbaren Bestand der Gemeinde.

16.

Gemeindevermögen: ist alles Gemeindeeigentum, das nicht öffentliches Gut oder Gemeindegut bildet.

17.

Gesamtübersicht des Voranschlags: ist die Zusammenstellung der Ergebnisse der Gruppen des Voranschlags.

18.

GHD: ist die Software zur Übermittlung der Gemeindehaushaltsdaten.

19.

Gruppe: ist die Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben eines einzelnen Verwaltungszweiges.

20.

Handkasse (Handverlag): ist ein aus der Einheitskasse zur unmittelbaren Bestreitung von kleineren Ausgaben zur Verfügung gestellter Geldbetrag.

21.

Irrläufer: sind Gelder, die der Kasse irrtümlich zugehen.

22.

Kameralistik: ist die Verwaltungsbuchführung, die an das Haushaltsrecht gebunden ist.

23.

Kapitalvermögen: umfasst alle Kapitalbestände innerhalb des Gemeindevermögens, dazu zählen insbesondere die schließlichen Kassenbestände, die Spareinlagen, die Einnahmerückstände, Ausgabenüberzahlungen, Forderungen, Wertpapiere.

24.

Kassenkredite: sind kurzfristige Darlehen, die zur rechtzeitigen Leistung von ordentlichen Ausgaben dienen und innerhalb des Haushaltsjahres zurückzuzahlen sind.

25.

Nachtragsvoranschlag: beinhaltet Änderungen oder Ergänzungen des bereits genehmigten Voranschlages innerhalb des Haushaltsjahres.

26.

Nebenkassen: sind Teile der Einheitskasse, die im Bedarfsfalle für besondere Zwecke eingerichtet werden.

27.

Ordentliche Ausgaben: sind die aus den ordentlichen Einnahmen zu bestreitenden Ausgaben.

28.

Ordentliche Einnahmen: sind die zu erwartenden Einnahmen aus den einzelnen Verwaltungszweigen einschließlich der Vergütung zwischen denselben, Einnahmen aus wirtschaftlichen Unternehmungen, Einnahmen auf Grund der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes (Bundesabgabenertragsanteile, Steuern, Abgaben und Gebühren) sowie Entnahmen aus Rücklagen, die nicht für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt wurden.

29.

Sammelanweisung: enthält Zahlungsaufträge gleicher Art an verschiedene Empfänger.

30.

Sammelnachweis: ist die Zusammenfassung sachlich zusammengehöriger und für den gleichen Zweck bestimmter Ausgaben in einer Beilage zum Voranschlag.

31.

Stundung: ist die Gewährung eines Zahlungsaufschubes über den Zeitpunkt der Fälligkeit hinaus.

32.

Überplanmäßige Ausgaben: sind Ausgaben, die die im Voranschlag vorgesehenen Ansätze übersteigen.

33.

Überschuss: ist der Betrag, um den im Rechnungsabschluss die Einnahmen höher sind als die Ausgaben.

34.

Untervoranschlag: ist der aufgegliederte Voranschlag von Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen, der nur mit der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben in den Voranschlag der Gemeinde aufgenommen wird.

35.

Verfügungsmittel: sind Ansätze, die die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zur Leistung von im Voranschlag nicht vorgesehenen aber notwendigen Ausgaben berechtigen.

36.

Vergütungen: sind Leistungen zwischen Verwaltungszweigen untereinander.

37.

Verstärkungsmittel: sind die zur Bedeckung unvermeidlicher Überschreitungen vorgesehenen Voranschlagsansätze.

38.

Verwahrgelder: sind Einnahmen, die nicht der Gemeinde gehören oder solche, bei denen eine endgültige Verrechnung noch nicht möglich ist.

39.

Voranschlag: ist eine planmäßige Zusammenfassung der im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben.

40.

Voranschlagsprovisorium: ist eine bis zum Wirksamwerden des neuen Voranschlages vom Gemeinderat beschlossene und zeitlich begrenzte Ermächtigung zur Fortführung des Gemeindehaushaltes.

41.

Vorschüsse: sind Ausgaben, die die Gemeinde nicht endgültig belasten.

42.

Zweckgebundene Einnahmen: sind Einnahmen, die auf die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränkt sind.

§ 1a GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.

Abgang: ist der Betrag, um den im Voranschlag die Ausgaben höher sind als die Einnahmen.

2.

Abschreibung (Erlassung): ist der Verzicht auf eine Forderung der Gemeinde.

3.

Absetzung: ist die Beseitigung oder Verminderung eines schon verbuchten Betrages oder eine Berichtigung.

4.

Außerordentliche Ausgaben: sind jene Ausgaben, die der Art nach nur vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Wirtschaftsrahmen erheblich überschreiten und ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen bedeckt werden müssen.

5.

Außerordentliche Einnahmen: sind die im § 67 Abs. 5 Bgld. GemO 2003 aufgezählten Einnahmen.

6.

Außerplanmäßige Ausgaben: sind Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind.

7.

Bedarfszuweisungen: sind Geldbeträge, die auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes von den Erträgen der gemeinschaftlichen Bundesabgaben zurückbehalten und zur Deckung von außergewöhnlichen Erfordernissen einzelner Gemeinden von der Landesregierung gewährt werden.

8.

Bestandsverlagerungen: sind Umbuchungen von Beträgen von Konto zu Konto und von einem Konto auf bar oder umgekehrt.

9.

Dienstpostenplan: ist ein Verzeichnis sämtlicher zur Besetzung vorgesehener Dienstposten einer Gebietskörperschaft, gegliedert nach Dienstzweigen sowie nach der Art der Anstellung und Entlohnung.

10.

Doppik: ist die Art der kaufmännischen Buchführung, die den Zweck verfolgt, Gewinn oder Verlust einer wirtschaftlichen Unternehmung in einem Wirtschaftsjahr zu ermitteln.

11.

Durchlaufende Gebarung: umfasst jene Gebarungsfälle, die nicht endgültig in Beziehung auf eine Haushaltsstelle zu verbuchen sind.

12.

Ertragsanteile: sind die auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes den Gemeinden zukommenden Anteile an den Erträgen der gemeinschaftlichen Bundesabgaben.

13.

Fehlbetrag: ist der Betrag, um den im Rechnungsabschluss die Ausgaben höher sind als die Einnahmen.

14.

Gemeindekassa: ist die Bargeldkassa der Gemeinde.

15.

Gemeindekasse: umfasst den baren und unbaren Bestand der Gemeinde.

16.

Gemeindevermögen: ist alles Gemeindeeigentum, das nicht öffentliches Gut oder Gemeindegut bildet.

17.

Gesamtübersicht des Voranschlags: ist die Zusammenstellung der Ergebnisse der Gruppen des Voranschlags.

18.

GHD: ist die Software zur Übermittlung der Gemeindehaushaltsdaten.

19.

Gruppe: ist die Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben eines einzelnen Verwaltungszweiges.

20.

Handkasse (Handverlag): ist ein aus der Einheitskasse zur unmittelbaren Bestreitung von kleineren Ausgaben zur Verfügung gestellter Geldbetrag.

21.

Irrläufer: sind Gelder, die der Kasse irrtümlich zugehen.

22.

Kameralistik: ist die Verwaltungsbuchführung, die an das Haushaltsrecht gebunden ist.

23.

Kapitalvermögen: umfasst alle Kapitalbestände innerhalb des Gemeindevermögens, dazu zählen insbesondere die schließlichen Kassenbestände, die Spareinlagen, die Einnahmerückstände, Ausgabenüberzahlungen, Forderungen, Wertpapiere.

24.

Kassenkredite: sind kurzfristige Darlehen, die zur rechtzeitigen Leistung von ordentlichen Ausgaben dienen und innerhalb des Haushaltsjahres zurückzuzahlen sind.

25.

Nachtragsvoranschlag: beinhaltet Änderungen oder Ergänzungen des bereits genehmigten Voranschlages innerhalb des Haushaltsjahres.

26.

Nebenkassen: sind Teile der Einheitskasse, die im Bedarfsfalle für besondere Zwecke eingerichtet werden.

27.

Ordentliche Ausgaben: sind die aus den ordentlichen Einnahmen zu bestreitenden Ausgaben.

28.

Ordentliche Einnahmen: sind die zu erwartenden Einnahmen aus den einzelnen Verwaltungszweigen einschließlich der Vergütung zwischen denselben, Einnahmen aus wirtschaftlichen Unternehmungen, Einnahmen auf Grund der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes (Bundesabgabenertragsanteile, Steuern, Abgaben und Gebühren) sowie Entnahmen aus Rücklagen, die nicht für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt wurden.

29.

Sammelanweisung: enthält Zahlungsaufträge gleicher Art an verschiedene Empfänger.

30.

Sammelnachweis: ist die Zusammenfassung sachlich zusammengehöriger und für den gleichen Zweck bestimmter Ausgaben in einer Beilage zum Voranschlag.

31.

Stundung: ist die Gewährung eines Zahlungsaufschubes über den Zeitpunkt der Fälligkeit hinaus.

32.

Überplanmäßige Ausgaben: sind Ausgaben, die die im Voranschlag vorgesehenen Ansätze übersteigen.

33.

Überschuss: ist der Betrag, um den im Rechnungsabschluss die Einnahmen höher sind als die Ausgaben.

34.

Untervoranschlag: ist der aufgegliederte Voranschlag von Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen, der nur mit der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben in den Voranschlag der Gemeinde aufgenommen wird.

35.

Verfügungsmittel: sind Ansätze, die die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zur Leistung von im Voranschlag nicht vorgesehenen aber notwendigen Ausgaben berechtigen.

36.

Vergütungen: sind Leistungen zwischen Verwaltungszweigen untereinander.

37.

Verstärkungsmittel: sind die zur Bedeckung unvermeidlicher Überschreitungen vorgesehenen Voranschlagsansätze.

38.

Verwahrgelder: sind Einnahmen, die nicht der Gemeinde gehören oder solche, bei denen eine endgültige Verrechnung noch nicht möglich ist.

39.

Voranschlag: ist eine planmäßige Zusammenfassung der im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben.

40.

Voranschlagsprovisorium: ist eine bis zum Wirksamwerden des neuen Voranschlages vom Gemeinderat beschlossene und zeitlich begrenzte Ermächtigung zur Fortführung des Gemeindehaushaltes.

41.

Vorschüsse: sind Ausgaben, die die Gemeinde nicht endgültig belasten.

42.

Zweckgebundene Einnahmen: sind Einnahmen, die auf die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränkt sind.

§ 1a GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen.

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