§ 3 GHO 2015 (weggefallen)

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Bei Ausgabenansätzen innerhalb einer Gruppe kann zur besseren wirtschaftlichen Verwendung der Mittel durch einen Voranschlagsvermerk bestimmt werden, dass Ersparungen bei einem Ansatz ohne besondere Beschlussfassung zum Ausgleich des Mehrerfordernisses bei einem anderen Ansatz herangezogen werden dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit)§ 3 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Zur Deckung von Überschreitungen von im Voranschlag vorgesehenen Ausgaben können Verstärkungsmittel veranschlagt werden. Diese dürfen jedoch 2% der Gesamtausgaben des ordentlichen Voranschlags nicht überschreiten.

(3) Bei Ausgabenansätzen, welche mit zweckgebundenen Einnahmen im Zusammenhang stehen, kann durch Voranschlagsvermerk bestimmt werden, dass die Ausgaben nur bis zur Höhe der tatsächlich einfließenden Einnahmen geleistet oder dass die Ausgabenansätze im Ausmaß der Mehreinnahmen überschritten werden dürfen (unechte Deckungsfähigkeit).

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Bei Ausgabenansätzen innerhalb einer Gruppe kann zur besseren wirtschaftlichen Verwendung der Mittel durch einen Voranschlagsvermerk bestimmt werden, dass Ersparungen bei einem Ansatz ohne besondere Beschlussfassung zum Ausgleich des Mehrerfordernisses bei einem anderen Ansatz herangezogen werden dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit)§ 3 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Zur Deckung von Überschreitungen von im Voranschlag vorgesehenen Ausgaben können Verstärkungsmittel veranschlagt werden. Diese dürfen jedoch 2% der Gesamtausgaben des ordentlichen Voranschlags nicht überschreiten.

(3) Bei Ausgabenansätzen, welche mit zweckgebundenen Einnahmen im Zusammenhang stehen, kann durch Voranschlagsvermerk bestimmt werden, dass die Ausgaben nur bis zur Höhe der tatsächlich einfließenden Einnahmen geleistet oder dass die Ausgabenansätze im Ausmaß der Mehreinnahmen überschritten werden dürfen (unechte Deckungsfähigkeit).

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