§ 4 GHO 2015 (weggefallen)

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Neben den im § 9 VRV 1997 angeführten Beilagen sind dem Voranschlag bei der Vorlage an die Aufsichtsbehörde weiters anzuschließen:

1.

die beglaubigte Abschrift des Sitzungsprotokolls der Gemeindevorstandssitzung, der zu entnehmen ist, dass der Gemeindevorstand vor der öffentlichen Auflage des Voranschlagsentwurfes angehört wurde;

2.

die beglaubigte Kopie der Kundmachung im Sinne des § 68 Abs. 1 Bgld. GemO 2003 zum Nachweis, dass der Voranschlag vor der Behandlung durch den Gemeinderat durch zwei Wochen zur allgemeinen öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen ist;

3.

die allfällig eingebrachten Erinnerungen;

4.

die beglaubigte Kopie des Einladungsschreibens zur Gemeinderatssitzung, in welcher der Voranschlag behandelt und beschlossen wurde;

5.

die beglaubigte Abschrift des Beschlusses des Gemeinderates über die Beratung und Beschlussfassung des Voranschlags;

6.

die Erläuterungen bezüglich der Einnahmen und Ausgaben, die gegenüber dem Vorjahr wesentlich abweichen; weiters Erläuterungen über Einnahmen und Ausgaben von erheblicher Bedeutung hinsichtlich der für die Veranschlagung maßgebenden Berechnungs- oder Schätzungsgrundlagen;

7.

der Nachweis über Verträge, die zur Leistung von Zahlungen über ein Jahr hinaus verpflichten (zB Leasingverträge) und nicht Maßnahmen der laufenden Verwaltung im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 3 Bgld. GemO 2003 betreffen. Bei diesen Ausgaben sind Inhalt und Dauer des Vertrages anzugeben, die voraussichtliche jährliche Verpflichtung sowie die Voranschlagsstelle, auf der die Ausgabe veranschlagt wurde;

8.

der Nachweis über die von der Gemeinde eingegangenen Haftungen entsprechend der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden, LGBI. Nr. 58/2012;

9.

der Nachweis über gegebene Darlehen;

10.

die Planungsrechnungen gemäß § 2 Abs. 3.

(2) Der Voranschlag ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister zu unterfertigen4 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Neben den im § 9 VRV 1997 angeführten Beilagen sind dem Voranschlag bei der Vorlage an die Aufsichtsbehörde weiters anzuschließen:

1.

die beglaubigte Abschrift des Sitzungsprotokolls der Gemeindevorstandssitzung, der zu entnehmen ist, dass der Gemeindevorstand vor der öffentlichen Auflage des Voranschlagsentwurfes angehört wurde;

2.

die beglaubigte Kopie der Kundmachung im Sinne des § 68 Abs. 1 Bgld. GemO 2003 zum Nachweis, dass der Voranschlag vor der Behandlung durch den Gemeinderat durch zwei Wochen zur allgemeinen öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen ist;

3.

die allfällig eingebrachten Erinnerungen;

4.

die beglaubigte Kopie des Einladungsschreibens zur Gemeinderatssitzung, in welcher der Voranschlag behandelt und beschlossen wurde;

5.

die beglaubigte Abschrift des Beschlusses des Gemeinderates über die Beratung und Beschlussfassung des Voranschlags;

6.

die Erläuterungen bezüglich der Einnahmen und Ausgaben, die gegenüber dem Vorjahr wesentlich abweichen; weiters Erläuterungen über Einnahmen und Ausgaben von erheblicher Bedeutung hinsichtlich der für die Veranschlagung maßgebenden Berechnungs- oder Schätzungsgrundlagen;

7.

der Nachweis über Verträge, die zur Leistung von Zahlungen über ein Jahr hinaus verpflichten (zB Leasingverträge) und nicht Maßnahmen der laufenden Verwaltung im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 3 Bgld. GemO 2003 betreffen. Bei diesen Ausgaben sind Inhalt und Dauer des Vertrages anzugeben, die voraussichtliche jährliche Verpflichtung sowie die Voranschlagsstelle, auf der die Ausgabe veranschlagt wurde;

8.

der Nachweis über die von der Gemeinde eingegangenen Haftungen entsprechend der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden, LGBI. Nr. 58/2012;

9.

der Nachweis über gegebene Darlehen;

10.

die Planungsrechnungen gemäß § 2 Abs. 3.

(2) Der Voranschlag ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister zu unterfertigen4 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen.

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