§ 8 GHO 2015 (weggefallen)

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Verpflichtungen der Gemeinde, für die im Finanzjahr Ausgaben anfallen, dürfen nur eingegangen werden, wenn hiefür der Höhe, dem Zweck und der Art nach im Voranschlag vorgesorgt ist oder die Zustimmung des Gemeinderates zur Überschreitung oder Übertragung von Ausgaben vorliegt§ 8 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Ausgaben, die eindeutig einer einzigen Voranschlagsstelle zuordenbar sind, dürfen nicht auf mehrere Voranschlagsstellen aufgeteilt werden.

(3) Mit der Genehmigung des Voranschlags durch den Gemeinderat bilden die Ausgabenansätze die Höchstgrenze, bis zu welcher die während des Haushaltsjahres erforderlichen Aufwendungen erfolgen und die daraus entstehenden Zahlungsverpflichtungen eingegangen werden dürfen. Die im Voranschlag vorgesehenen Mittel sind nur insoweit aufzubrauchen, als deren Inanspruchnahme zur Erreichung des Zwecks notwendig ist.

(4) Die Einnahmenansätze sollen die untere Grenze der zu erzielenden Einnahmen darstellen.

(5) Alle Einnahmen des ordentlichen Voranschlags dienen zur Bedeckung des gesamten Ausgabenbedarfes desselben, soweit nicht besondere Zweckbindungen für einzelne Einnahmen bestehen (Gesamtdeckungsprinzip).

(6) Die Einnahmen des außerordentlichen Voranschlags dürfen nur für jene Ausgaben verwendet werden, für die sie veranschlagt sind (Einzeldeckungsprinzip).

(7) Vorhaben, die ganz oder teilweise aus Mitteln des außerordentlichen Voranschlages zu bedecken sind, dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die dafür vorgesehenen Einnahmen vorhanden sind oder deren rechtzeitiger Eingang gesichert ist.

(8) Wenn außerordentliche Einnahmen nicht in vollem Umfang benötigt werden, kann der Überschuss nach Abschluss des Vorhabens zur Bildung von außerordentlichen Rücklagen, zur zusätzlichen Schuldentilgung oder zur Bestreitung von Ausgaben anderer außerordentlicher Vorhaben verwendet werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Verpflichtungen der Gemeinde, für die im Finanzjahr Ausgaben anfallen, dürfen nur eingegangen werden, wenn hiefür der Höhe, dem Zweck und der Art nach im Voranschlag vorgesorgt ist oder die Zustimmung des Gemeinderates zur Überschreitung oder Übertragung von Ausgaben vorliegt§ 8 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Ausgaben, die eindeutig einer einzigen Voranschlagsstelle zuordenbar sind, dürfen nicht auf mehrere Voranschlagsstellen aufgeteilt werden.

(3) Mit der Genehmigung des Voranschlags durch den Gemeinderat bilden die Ausgabenansätze die Höchstgrenze, bis zu welcher die während des Haushaltsjahres erforderlichen Aufwendungen erfolgen und die daraus entstehenden Zahlungsverpflichtungen eingegangen werden dürfen. Die im Voranschlag vorgesehenen Mittel sind nur insoweit aufzubrauchen, als deren Inanspruchnahme zur Erreichung des Zwecks notwendig ist.

(4) Die Einnahmenansätze sollen die untere Grenze der zu erzielenden Einnahmen darstellen.

(5) Alle Einnahmen des ordentlichen Voranschlags dienen zur Bedeckung des gesamten Ausgabenbedarfes desselben, soweit nicht besondere Zweckbindungen für einzelne Einnahmen bestehen (Gesamtdeckungsprinzip).

(6) Die Einnahmen des außerordentlichen Voranschlags dürfen nur für jene Ausgaben verwendet werden, für die sie veranschlagt sind (Einzeldeckungsprinzip).

(7) Vorhaben, die ganz oder teilweise aus Mitteln des außerordentlichen Voranschlages zu bedecken sind, dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die dafür vorgesehenen Einnahmen vorhanden sind oder deren rechtzeitiger Eingang gesichert ist.

(8) Wenn außerordentliche Einnahmen nicht in vollem Umfang benötigt werden, kann der Überschuss nach Abschluss des Vorhabens zur Bildung von außerordentlichen Rücklagen, zur zusätzlichen Schuldentilgung oder zur Bestreitung von Ausgaben anderer außerordentlicher Vorhaben verwendet werden.

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