§ 13 GHO 2015 (weggefallen)

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Als Organ der Gemeinde ist für die Abwicklung der Kassengebarung die Gemeindekassierin oder der Gemeindekassier zuständig. Die Wahl der Gemeindekassierin oder des Gemeindekassiers hat in sinngemäßer Anwendung des § 81 Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl13 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen. Nr. 54/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2014, zu erfolgen.

(2) Zahlungen dürfen nur auf Grund von schriftlichen Anordnungen durch die Anordnungsbefugte oder den Anordnungsbefugten gemäß § 71 Bgld. GemO 2003 erfolgen.

(3) Grundlage von Zahlungen bilden Belege, die den Anforderungen des § 11 Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, für Rechnungen zu entsprechen haben.

(4) Jede Zahlungsanordnung (insbesondere Einzahlung, Auszahlung, Verrechnung, Umbuchung, Stornierung) hat zu enthalten:

1.

das Haushaltsjahr,

2.

die Anordnung zur Leistung oder Annahme einer Zahlung,

3.

den Betrag in Ziffern,

4.

den Namen der Empfängerin oder des Empfängers oder der Einzahlerin oder des Einzahlers, deren oder dessen Anschrift und gegebenenfalls die Kontonummer,

5.

den Verwendungszweck und den Zahlungsgrund, sofern diese nicht aus den beigelegten Belegen, Rechnungen usw. hervorgehen,

6.

die Haushaltsstelle, bei der die Zahlung zu verbuchen ist, erforderlichenfalls den Umsatzsteuerbetrag oder Umsatzsteuersatz (Code),

7.

bei inventarisierungspflichtigen Gegenständen den Inventarisierungsvermerk,

8.

den Fälligkeitszeitpunkt,

9.

die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit,

10.

das Datum der Ausstellung der Zahlungsanordnung und

11.

die eigenhändige Unterschrift der oder des Anordnungsbefugten.

(5) Erfordert die Leistung einer Zahlung einen Beschluss eines Kollegialorganes der Gemeinde, so ist dieser in der Zahlungsanordnung mit dem Datum anzuführen.

(6) Auszahlungsanordnungen zu Lasten des laufenden Haushaltsjahres dürfen nur vorgenommen werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen (budgetmäßige Deckung im Voranschlag, erforderlichenfalls durch Hinweis auf einen Beschluss nach § 70 Bgld. GemO 2003).

(7) Eine Zahlungsanordnung kann in Form eines Stempelaufdruckes am Beleg erfolgen, wenn dieser die Grundlage für die Zahlungsanordnung bildet. Der Stempelaufdruck hat die in Abs. 4 und 5 angeführten Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus dem Beleg hervorgehen.

(8) Sammelanordnungen dürfen nur bei mehreren gleichartigen Zahlungen erfolgen.

(9) Die Ermächtigung, Forderungen bestimmter Art vom Konto der Gemeindekasse abzubuchen (Dauerauftragsverfahren) oder abbuchen zu lassen (Lastschrifteinzugsverfahren) darf nur dann erteilt werden, wenn

1.

zu erwarten ist, dass die oder der Empfangsberechtigte ordnungsgemäß mit der Gemeindekasse abrechnet,

2.

die Forderungen der oder des Empfangsberechtigten zeitlich und der Höhe nach abzuschätzen sind und

3.

gewährleistet ist, dass das Kreditinstitut den im Lastschrifteneinzugsverfahren abgebuchten Betrag auf dem Konto der Gemeindekasse wieder gutschreibt, wenn die Gemeinde binnen angemessener Frist der Abbuchung widerspricht.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Als Organ der Gemeinde ist für die Abwicklung der Kassengebarung die Gemeindekassierin oder der Gemeindekassier zuständig. Die Wahl der Gemeindekassierin oder des Gemeindekassiers hat in sinngemäßer Anwendung des § 81 Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl13 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen. Nr. 54/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2014, zu erfolgen.

(2) Zahlungen dürfen nur auf Grund von schriftlichen Anordnungen durch die Anordnungsbefugte oder den Anordnungsbefugten gemäß § 71 Bgld. GemO 2003 erfolgen.

(3) Grundlage von Zahlungen bilden Belege, die den Anforderungen des § 11 Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, für Rechnungen zu entsprechen haben.

(4) Jede Zahlungsanordnung (insbesondere Einzahlung, Auszahlung, Verrechnung, Umbuchung, Stornierung) hat zu enthalten:

1.

das Haushaltsjahr,

2.

die Anordnung zur Leistung oder Annahme einer Zahlung,

3.

den Betrag in Ziffern,

4.

den Namen der Empfängerin oder des Empfängers oder der Einzahlerin oder des Einzahlers, deren oder dessen Anschrift und gegebenenfalls die Kontonummer,

5.

den Verwendungszweck und den Zahlungsgrund, sofern diese nicht aus den beigelegten Belegen, Rechnungen usw. hervorgehen,

6.

die Haushaltsstelle, bei der die Zahlung zu verbuchen ist, erforderlichenfalls den Umsatzsteuerbetrag oder Umsatzsteuersatz (Code),

7.

bei inventarisierungspflichtigen Gegenständen den Inventarisierungsvermerk,

8.

den Fälligkeitszeitpunkt,

9.

die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit,

10.

das Datum der Ausstellung der Zahlungsanordnung und

11.

die eigenhändige Unterschrift der oder des Anordnungsbefugten.

(5) Erfordert die Leistung einer Zahlung einen Beschluss eines Kollegialorganes der Gemeinde, so ist dieser in der Zahlungsanordnung mit dem Datum anzuführen.

(6) Auszahlungsanordnungen zu Lasten des laufenden Haushaltsjahres dürfen nur vorgenommen werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen (budgetmäßige Deckung im Voranschlag, erforderlichenfalls durch Hinweis auf einen Beschluss nach § 70 Bgld. GemO 2003).

(7) Eine Zahlungsanordnung kann in Form eines Stempelaufdruckes am Beleg erfolgen, wenn dieser die Grundlage für die Zahlungsanordnung bildet. Der Stempelaufdruck hat die in Abs. 4 und 5 angeführten Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus dem Beleg hervorgehen.

(8) Sammelanordnungen dürfen nur bei mehreren gleichartigen Zahlungen erfolgen.

(9) Die Ermächtigung, Forderungen bestimmter Art vom Konto der Gemeindekasse abzubuchen (Dauerauftragsverfahren) oder abbuchen zu lassen (Lastschrifteinzugsverfahren) darf nur dann erteilt werden, wenn

1.

zu erwarten ist, dass die oder der Empfangsberechtigte ordnungsgemäß mit der Gemeindekasse abrechnet,

2.

die Forderungen der oder des Empfangsberechtigten zeitlich und der Höhe nach abzuschätzen sind und

3.

gewährleistet ist, dass das Kreditinstitut den im Lastschrifteneinzugsverfahren abgebuchten Betrag auf dem Konto der Gemeindekasse wieder gutschreibt, wenn die Gemeinde binnen angemessener Frist der Abbuchung widerspricht.

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