§ 14 GHO 2015 (weggefallen)

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Mitwirkung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters am Zahlungsvollzug im Sinne des § 76 Abs14 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen. 2 Bgld. GemO 2003 besteht darin, dass sie oder er oder eine von ihr oder ihm bestellte weitere zeichnungsberechtigte Person gemeinsam mit der Gemeindekassierin oder dem Gemeindekassier die Zeichnungsberechtigung wahrnimmt (Vier-Augen-Prinzip).

(2) Die Gemeindekassierin oder der Gemeindekassier hat die Zahlungen auf Grund der rechtmäßigen Anweisung zu veranlassen, sofern die Liquidität der Gemeinde gegeben ist (kontomäßige Deckung, Kassenkredit) oder innerhalb der nächsten 30 Tage sichergestellt werden kann.

(3) Die Gemeindekassierin oder der Gemeindekassier hat den Prüfungsausschuss bei vermuteten Missständen schriftlich zu informieren.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Die Mitwirkung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters am Zahlungsvollzug im Sinne des § 76 Abs14 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen. 2 Bgld. GemO 2003 besteht darin, dass sie oder er oder eine von ihr oder ihm bestellte weitere zeichnungsberechtigte Person gemeinsam mit der Gemeindekassierin oder dem Gemeindekassier die Zeichnungsberechtigung wahrnimmt (Vier-Augen-Prinzip).

(2) Die Gemeindekassierin oder der Gemeindekassier hat die Zahlungen auf Grund der rechtmäßigen Anweisung zu veranlassen, sofern die Liquidität der Gemeinde gegeben ist (kontomäßige Deckung, Kassenkredit) oder innerhalb der nächsten 30 Tage sichergestellt werden kann.

(3) Die Gemeindekassierin oder der Gemeindekassier hat den Prüfungsausschuss bei vermuteten Missständen schriftlich zu informieren.

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