§ 20 GHO 2015 (weggefallen)

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die durchlaufende Verrechnung umfasst alle Gebarungen, die nicht für eine bestimmte Haushaltsstelle zu verbuchen sind§ 20 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen.

Hiezu gehören insbesondere:

1.

Einnahmen und Ausgaben für fremde Rechnung;

2.

alle Geldverkehrsgebarungen innerhalb der eigenen Dienststelle (Handverläge, Handkassen usw.);

3.

Vorschüsse gegen Verrechnung;

4.

Einnahmen und Ausgaben, deren Bestimmungszweck zunächst nicht festgestellt werden kann;

5.

Irrläufer;

6.

Bestandsverlagerungen;

7.

Rücklagen;

8.

Rechnungsabgrenzungen;

9.

Kautionen;

10.

Haftrücklässe.

(2) Einnahmen und Ausgaben dürfen grundsätzlich nur dann als durchlaufend verrechnet werden, wenn hiedurch weder eine unwirtschaftliche Gebarung begünstigt noch eine Verschleierung der Rechnungslegung herbeigeführt werden kann.

(3) Die schließlichen Reste der durchlaufenden Gebarung müssen nachvollziehbar und nachweisbar sein.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Die durchlaufende Verrechnung umfasst alle Gebarungen, die nicht für eine bestimmte Haushaltsstelle zu verbuchen sind§ 20 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen.

Hiezu gehören insbesondere:

1.

Einnahmen und Ausgaben für fremde Rechnung;

2.

alle Geldverkehrsgebarungen innerhalb der eigenen Dienststelle (Handverläge, Handkassen usw.);

3.

Vorschüsse gegen Verrechnung;

4.

Einnahmen und Ausgaben, deren Bestimmungszweck zunächst nicht festgestellt werden kann;

5.

Irrläufer;

6.

Bestandsverlagerungen;

7.

Rücklagen;

8.

Rechnungsabgrenzungen;

9.

Kautionen;

10.

Haftrücklässe.

(2) Einnahmen und Ausgaben dürfen grundsätzlich nur dann als durchlaufend verrechnet werden, wenn hiedurch weder eine unwirtschaftliche Gebarung begünstigt noch eine Verschleierung der Rechnungslegung herbeigeführt werden kann.

(3) Die schließlichen Reste der durchlaufenden Gebarung müssen nachvollziehbar und nachweisbar sein.

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