§ 21 GHO 2015 (weggefallen)

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) In der Vermögensrechnung sind der Stand der Aktiva (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) und der Passiva (Rücklagen, Finanzschulden, sonstige Verbindlichkeiten) am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sowie etwaige Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, anzugeben§ 21 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bleibt ein Anlagegut länger als die erwartete Nutzungsdauer im Vermögensbestand der Gemeinde, ist ein Erinnerungswert von 1 Cent bis zum Ausscheiden des Anlagegutes fortzuschreiben.

(3) Für das bewegliche und unbewegliche Sachanlagevermögen ist im Rahmen der Vermögensrechnung ein Nachweis zu führen, aus dem die vermögensrelevanten Werte pro aktiviertem Anlagegut hervorgehen.

(4) Die Vermögensrechnung ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister zu unterfertigen. Zusätzlich hat für jene Teile, die marktbestimmte Betriebe betreffen, die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter zu unterschreiben.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) In der Vermögensrechnung sind der Stand der Aktiva (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) und der Passiva (Rücklagen, Finanzschulden, sonstige Verbindlichkeiten) am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sowie etwaige Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, anzugeben§ 21 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bleibt ein Anlagegut länger als die erwartete Nutzungsdauer im Vermögensbestand der Gemeinde, ist ein Erinnerungswert von 1 Cent bis zum Ausscheiden des Anlagegutes fortzuschreiben.

(3) Für das bewegliche und unbewegliche Sachanlagevermögen ist im Rahmen der Vermögensrechnung ein Nachweis zu führen, aus dem die vermögensrelevanten Werte pro aktiviertem Anlagegut hervorgehen.

(4) Die Vermögensrechnung ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister zu unterfertigen. Zusätzlich hat für jene Teile, die marktbestimmte Betriebe betreffen, die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter zu unterschreiben.

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