§ 23 GHO 2015 (weggefallen)

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Zeitbücher dienen der Aufzeichnung der Buchungen nach der Zeitfolge§ 23 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen. Sie sind nach Beendigung des täglichen Buchens (§ 19 Abs. 2) zusammen mit dem Tagesabschluss zu erstellen und mit einer fortlaufenden Seitenzahl und dem Datum des Tagesabschlusses zu versehen.

(2) Das Hauptzeitbuch (Zeitbuch der voranschlagswirksamen und voranschlagsunwirksamen Gebarung) hat mindestens das Buchungsdatum, die Haushaltsstelle (Haushaltshinweis, Ansatz, Post), die innerhalb des Belegkreises laufende Nummer des Beleges (Belegnummer), den Namen der Einzahlerin oder des Einzahlers oder der Empfängerin oder des Empfängers, den Zahlungsgrund, den Umsatzsteuersatz (Code), die Umsatzsteuer, die Einnahmen (Soll, Ist) und Ausgaben (Soll, Ist) sowie die fortlaufende Nummer, unter der die zeitfolgemäßige Buchung erfolgt ist (Buchungsnummer), zu enthalten. Die Einnahmen und Ausgaben sind deutlich voneinander getrennt, möglichst in eigenen Spalten, einzutragen. Der Zahlungsweg (Barzahlung, Bank oder Verrechnung) ist zu dokumentieren.

(3) Das Abgabenzeitbuch hat mindestens das Buchungsdatum, die Nummer des Abgabenkontos, die innerhalb des Belegkreises laufende Nummer des Beleges (Belegnummer), die Bezeichnung der Abgabenart, den Zahlungsgrund, den Umsatzsteuersatz (Code), die Umsatzsteuer, die Einnahmen und Absetzungen sowie die fortlaufende Nummer, unter der die zeitfolgemäßige Buchung erfolgt ist (Buchungsnummer), zu enthalten. Die Absetzungen sind als Minusbuchungen darzustellen. Der Zahlungsweg (Barzahlung, Bank oder Verrechnung) ist zu dokumentieren. Die daraus resultierenden Summen sind mit dem Tagesabschluss in das Hauptzeitbuch zu übertragen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Die Zeitbücher dienen der Aufzeichnung der Buchungen nach der Zeitfolge§ 23 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen. Sie sind nach Beendigung des täglichen Buchens (§ 19 Abs. 2) zusammen mit dem Tagesabschluss zu erstellen und mit einer fortlaufenden Seitenzahl und dem Datum des Tagesabschlusses zu versehen.

(2) Das Hauptzeitbuch (Zeitbuch der voranschlagswirksamen und voranschlagsunwirksamen Gebarung) hat mindestens das Buchungsdatum, die Haushaltsstelle (Haushaltshinweis, Ansatz, Post), die innerhalb des Belegkreises laufende Nummer des Beleges (Belegnummer), den Namen der Einzahlerin oder des Einzahlers oder der Empfängerin oder des Empfängers, den Zahlungsgrund, den Umsatzsteuersatz (Code), die Umsatzsteuer, die Einnahmen (Soll, Ist) und Ausgaben (Soll, Ist) sowie die fortlaufende Nummer, unter der die zeitfolgemäßige Buchung erfolgt ist (Buchungsnummer), zu enthalten. Die Einnahmen und Ausgaben sind deutlich voneinander getrennt, möglichst in eigenen Spalten, einzutragen. Der Zahlungsweg (Barzahlung, Bank oder Verrechnung) ist zu dokumentieren.

(3) Das Abgabenzeitbuch hat mindestens das Buchungsdatum, die Nummer des Abgabenkontos, die innerhalb des Belegkreises laufende Nummer des Beleges (Belegnummer), die Bezeichnung der Abgabenart, den Zahlungsgrund, den Umsatzsteuersatz (Code), die Umsatzsteuer, die Einnahmen und Absetzungen sowie die fortlaufende Nummer, unter der die zeitfolgemäßige Buchung erfolgt ist (Buchungsnummer), zu enthalten. Die Absetzungen sind als Minusbuchungen darzustellen. Der Zahlungsweg (Barzahlung, Bank oder Verrechnung) ist zu dokumentieren. Die daraus resultierenden Summen sind mit dem Tagesabschluss in das Hauptzeitbuch zu übertragen.

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